LG Kiel zu Anforderungen an Beschränkung von Angeboten

Angebote dürfen grundsätzlich mengenmäßig beschränkt werden. So darf etwa die Abgabe von Sonderangeboten auf 1 Stück pro Person limitiert werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch bereits in der Werbung erkennbar sein. Mit der Frage, wie ein solcher Hinweis gestaltet sein muss, hat sich kürzlich das LG Kiel beschäftigt (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14).

Beschränkung auf ein Gerät pro Person

In der Sache ging es um die Werbung einer Elektronikmarktkette. Diese bewarb ein Smartphone als Tagesangebot. In der Werbung wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Abgabe der Produkte auf haushaltsübliche Mangen beschränkt sei. Tatsächlich konnten Kunden jedoch lediglich ein einziges Handy erwerben. Die Werbung wurde aus diesem Grund von der Wettbewerbszentrale als irreführend abgemahnt.

Haushaltsübliche Menge

Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass die Beschränkung auf „haushaltsübliche Mengen“ nicht ausreiche. Denn in einem Mehrpersonenhaushalt bestehe nicht lediglich Bedarf für ein einziges Handy. Kunden könnten diesem Hinweis insofern nicht entnehmen, dass lediglich ein Gerät pro Kunde abgegeben werden soll.

Der Auffassung schloss sich nun das LG Kiel im Rahmen eines Versäumnisurteils an. Im Rahmen der Werbung müsse deutlich und unmissverständlich auf eine Beschränkung der Abgabemenge hingewiesen werden.

Sofern die Abgabe von Produkten mengenmäßig beschränkt werden soll, ist schon in der Werbung darauf zu achten, dass hierauf deutlich hingewiesen wird.

 

Helena Golla