Händler müssen Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. Das OLG Dresden hat nun entscheiden, dass es sich bei MasterCard GOLD und Visa Electron nicht um solche gängigen und zumutbaren Zahlungsarten handelt.
In der Sache ging es um die Gestaltung eines Internetportals zum Vergleich von Flugpreisen welches auch die Möglichkeit der Buchung der Flüge bietet. Auf diesem Portal wurden verschiedene Zahlungsarten angeboten, wobei nur die genannten „…de MasterCard GOLD“ und „Visa Electron“ für den Kunden kostenfrei waren. Bei der Nutzung von Lastschrift, American Express, Visa oder Mastercard wurden Kosten von mehr als 30 EUR verlangt.
Dies sah das OLG Dresden nun mit Urteil vom 03.02.2015 (Az. 14 U 1489/14) nun als unzulässig an.
Endpreis für Flug muss unvermeidbare Zuschläge enthalten
Gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008, welcher speziell für Flugdienste gilt, ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
Dem Kunden wurde jedoch zunächst nur ein niedriger Preis angezeigt, welcher unter Verwendung der „….de MasterCard GOLD“ bzw. der Kreditkarte „Visa Electron“ erlangt werden konnte. Der höhere Preis welcher bei Nutzung der sonstigen Zahlungsmittel gezahlt werden musste, wurde hingegen erst nach Auswahl der Zahlungsart angegeben.
Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„Nach der Entscheidung des EuGH vom 15. Januar 2015 in der Rechtssache C-573/13 (zugrunde lag das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 18.09.2013, Az. I ZR 29/12) ist Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, „dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems (…) bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.“ Danach genügt es also nicht, dass der jeweilige Preis erst nach Auswahl eines üblichen Zahlungsmittels in einem opt-in-Verfahren im Buchungsschritt „3. Flug-Details“ erscheint, da es sich nach Ansicht des Senats bei den mit der Wahl dieser üblicher Zahlungsmittel verbundenen Gebühren um “unvermeidbare“ Gebühren im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Dies gilt erst recht, wenn, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, zusätzlich zu den mit dem Zahlungsmittel verbundenen Gebühren auch eine dann unvermeidbare Service-Gebühr verlangt wird.“
Bei den Zahlungsarten „….de MasterCard GOLD“ bzw. „Visa Electron“ handelte es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um übliche Zahlungsarten. „Visa Electron“ sei als gebührenpflichtige Guthabenkarte nicht nennenswert verbreitet und stehe nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung. Die „….de MasterCard GOLD“ sei zuvor bei der Verfügungsbeklagten zu beantragen und es sei ein Kreditkartenvertrag mit dieser abzuschließen. Anhaltspunkte, wonach dieses Zahlungsmittel einen relevanten Verbreitungsgrad erlangt habe, wurden nicht vorgetragen.
Mit dem Angebot dieser nicht gesondert gebührenpflichtigen Zahlungsarten werde insofern die für die weiteren Zahlungsarten anfallenden Zahlungspauschalen nicht „vermeidbar“. Vielmehr seien die Zahlungspauschalen für einen nicht unerheblichen Teil der Kunden bereits bei Beginn der Buchung unvermeidbar.
Die zusätzlich anfallenden Kosten hätten insofern bereits im Rahmen des Endpreises angegeben werden müssen.
Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart
Das Gericht nahm zudem auch einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB an. Diese Regelung greift für alle Verbraucherverträge und trifft somit Händler im B2C.
Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.
Händler müssen danach immer eine gängige, zumutbare und unentgeltliche Zahlungsart für Kunden anbieten.
Die in dem konkreten Fall einzigen nicht gesondert kostenpflichtigen Zahlungsarten „….de MasterCard GOLD“ bzw. „Visa Electron“ seien jedoch nicht gängig und zumutbar, so das OLG Dresden.
„“Zumutbar“ sind sie schon deshalb nicht, weil jeweils vorab besondere Leistungen von dem Kunden verlangt werden. So muss er bei der „Visa Electron“-Karte (Prepaid-System) vorab die Karte „aufladen“; bei der „….de MasterCard GOLD“ ist der Abschluss eines gesonderten Kreditkartenvertrages erforderlich. Von einem „zumutbaren Aufwand“ kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich der Kunde eigens für die Zahlung an die Verfügungsbeklagte eine dieser Karten beschaffen muss (vgl. BGH a.a.O.).
Die beiden genannten Zahlungsmöglichkeiten sind aber auch nicht „gängig“. Für die „Visa Electron“-Card ergibt sich dies überwiegend wahrscheinlich (§ 294 Abs. 1 ZPO) bereits aus den oben genannten Entscheidungen des Kammergerichts (a.a.O.) und des BGH (a.a.O., Tz 45), wonach ein großer Teil der Kunden von dieser Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Firmenkundenkarten sind per se kein gängiges Zahlungsmittel (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 312a Rn. 5).“
Kosten für Zahlungsmittel nur, soweit sie tatsächlich entstehen
Das Gericht sah auch einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB an. Danach kann der Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Kunden mussten für die Zahlung per Lastschrift, American Express, Mastercard oder Visa zusätzliche Beträge von mehr als 30 EUR zahlen.
Bei diesen genannten Differenzbeträgen handele es sich auch um ein Entgelt dafür, dass der Verbraucher für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt (§ 312a Abs. 4 BGB). Dabei komme es nicht allein darauf an, dass sich diese Differenzbeträge angeblich aus den für das gewählte Zahlungsmittel entstehenden Kosten und einer – zahlungsmittelfremden – Servicegebühr zusammensetzen, sondern darauf, wie sich die Preisbildung der Verfügungsbeklagten nach außen hin darstellt, so das OLG Dresden.
Der Verbraucher musste in dem zu entscheidenden Fall ohne weiteres davon ausgehen, dass der höhere Preis alleine auf der Wahl des Zahlungsmittels beruht, so das Gericht.
Fazit
Bei Geschäften mit Verbrauchern ist darauf zu achten, immer auch mindestens eine für den Kunden gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten. Als gängig und zumutbar können danach wohl nur weit verbreitete Zahlungsarten angesehen werden. Das Gericht benennt als gängig und zumutbar beispielsweise Überweisung, Lastschrift oder PayPal.
Sofern neben mindestens einer unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit auch entgeltliche Zahlungsarten angeboten werden, ist darauf zu achten, dass das dem Kunden auferlegte Entgelt nicht über diejenigen Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels tatsächlich entstehen.
- Neue Energielabel ab 01.03.2021 - 1. März 2021
- Referentenentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes - 4. Dezember 2020
- Neue Informationspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten - 17. November 2020