Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.
Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.
Händler müssen Verbrauchern eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten. Das OLG Dresden hat nun entscheiden, dass es sich bei MasterCard GOLD und Visa Electron nicht um solche gängigen und zumutbaren Zahlungsarten handelt.