OLG Frankfurt: Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel zulässig

Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.

Hintergrund

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Darin heißt es:

„(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

  1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
  2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.“

Danach dürfen in einem Online-Shop nicht nur solche Zahlungsmittel angeboten werden, für welche der Verbraucher ein Entgelt zahlen muss. Versandhändler müssen vielmehr in ihrem Online-Shop mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für Verbraucher vorsehen.

In der Sache hatte der Beklagte als einiges kostenfreies Zahlungsmittel Sofortüberweisung angeboten. Das Gericht musste sich nun damit auseinandersetzen, ob diese Zahlungsart auch gängig und für Kunden zumutbar ist.

Sofortüberweisung – gängiges Zahlungsmittel

Zunächst führte das Gericht aus, dass es sich bei Sofortüberweisung um eine gängige Zahlungsmethode handelt. Gängig ist nach den Ausführungen des Gerichts eine Zahlungsart, die bei dem jeweiligen Kundenkreis üblicherweise hinreichend verbreitet ist. Es bestanden vorliegend keine Zweifel daran, dass es sich bei der Sofortüberweisung um ein gängiges Zahlungsmittel handelt.

54% der 100 umsatzstärksten Online-Shops bieten nach den Feststellungen des Gerichts Sofortüberweisung an. Es bestehe zudem eine Bankenabdeckung von 99,9 %.

Sofortüberweisung – zumutbares Zahlungsmittel

Nach Ansicht des Gerichts stellt sich die Zahlungsart auch als zumutbar dar. Das LG Frankfurt hatte dies als Vorinstanz noch anders beurteilt. Wir hatten hier berichtet.

Das OLG Frankfurt führt aus, dass die Anforderung der Zumutbarkeit daran gemessen werde, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit  verbunden sei und welche Verzögerungen bei seiner Nutzung eintreten. Bei der Beurteilung können zudem konkrete Sicherheits- und Missbrauchsgefahren Bedeutung erlangen.

Keine Missbrauchsfälle bekannt

Solche Umstände seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht zu Missbrauchsfällen gekommen, die es rechtfertigen würden, von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Bei über 100 Millionen Transaktionen habe es nicht einen einzigen Schadensfall durch Missbrauch von PIN und TAN zulasten des Bankkunden gegeben. Ein etwaiges abstraktes Risiko durch Einschaltung eines Dritten (man-in-the-middle) genüge nicht für die Unzumutbarkeit.

Widersprechende AGB der Banken unwirksam

Für die Zumutbarkeit sei auch unbeachtlich, dass die Nutzung von Sofortüberweisung aufgrund der Eingabe von PIN und TAN auf einer Drittseite für den Kunden möglicherweise einen Verstoß gegen die AGB seiner Bank darstelle. Es sei zwar anzuerkennen, dass es den Kunden grundsätzlich nicht zumutbar sei, einen Dienst zu nutzen, den die eigene Bank untersagt. Doch sei die maßgebliche Bestimmung in Ziff. 7.2 der Banken-AGB unwirksam. Der Verstoß gegen eine insofern nichtige Bestimmung sei jedoch nicht unzumutbar.

Fazit

Mit dem Urteil des OLG Frankfurt wird das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt aufgehoben und bestätigt, dass es sich bei der Sofortüberweisung um eine gängige und zumutbare Zahlungsart handelt. Danach dürfen Online-Händler die Sofortüberweisung als einziges kostenfreies Zahlungsmittel anbieten. Ob sich andere Gerichte dem Urteil des OLG Frankfurt anschließen bleibt jedoch abzuwarten.

Zudem wurde die Revision zum BGH zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung  blelibt insofern noch abzuwarten.

 

Helena Golla