Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.
Das Zahlungsmittel Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar. Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) entschieden. Es darf daher als einziges kostenfreies Zahlungsmittel in einem Online-Shop angeboten werden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Sofortüberweisung nicht die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop sein darf (Urt. v. 24.06.2015, 2-06 O 458/14). Als zumutbare Zahlungsmethoden kommen nach Meinung der Richter stattdessen Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers in Betracht. Gesetzesänderung durch Richtlinie Ausgangspunkt … Weiterlesen