Ab dem 26.06.2015 wird es ein EU-weit einheitliches Logo für Versandapotheken geben.
Bereits bislang durften registrierte Versandapotheken freiwillig ein Logo des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) auf der Webseite verwenden.
Gemeinsames Versandhandelslogo für Apotheken
Nun wurde ein EU-weit einheitliches Logo, das sogenannte gemeinsame (europäische) Versandhandelslogo geschaffen.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage ist der neue Art. 85 c, welcher mit der sogenannten Fälschungsrichtlinie (2011/62/EU) in die Richtlinie 2001/83/EG eingeführt wurde. Diese neue Norm betrifft den Versandhandel mit Arzneimitteln über das Internet und sieht in Absatz 3 vor:
„Es wird ein gemeinsames Logo geschaffen, das in der gesamten Union erkennbar ist, und anhand dessen der Mittgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Arzneimittel der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, niedergelassen ist. Das Logo wird auf Websites, auf denen Arzneimittel gemäß Absatz 1 Buchstabe d der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden, deutlich abgebildet.
Um die Verwendung des gemeinsamen Logos zu harmonisieren, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf
a) die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen, aufgrund deren die Echtheit des gemeinsamen Logos überprüft werden kann,
b) die Gestaltung des gemeinsamen Logos.
Diese Durchführungsrechtsakte werden erforderlichenfalls geändert, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Europäischen Kommission, mit welcher die Gestaltung des gemeinsamen Logos festgelegt wurde, wurde am 25. Juni 2014 veröffentlicht.
Auf nationaler Ebene wurde die Verpflichtung zur Verwendung des Logos mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 geschaffen.
In 67 Abs. 8 AMG wird künftig geregelt, dass jeder, der zum Zwecke des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, dies der zuständigen Behörde unter Angabe bestimmter Daten anzuzeigen hat. Das Internetportal, über welches die Arzneimittel angeboten werden sollen, muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde nebst sonstigen Kontaktdaten sowie das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen. Auch muss eine Verbindung zum Internetportal des Deutschen Institus für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hergestellt sein.
Versandapotheken betroffen
Neben Versandapotheken sind von den neuen Regelungen auch sonstige Unternehmen betroffen, die zulässigerweise Arzneimittel die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind anbieten. Anbieter, die ausschließlich Tierarzneimittel über das Internet vertreiben, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Fristen
Unternehmen, die erstmalig ab dem 26.06.2015 Arzneimittel über das Internet anbieten wollen, müssen die neuen Regelungen unmittelbar beachten.
Auch Apotheken oder sonstige Unternehmen, die bereits vor dem 26. Juni 2015 über das Internet Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, anbieten, dürfen das Logo bereits ab dem 26. Juni 2015 nutzen.
Ab dem 26. Oktober 2015 ist die Verwendung dann für alle verpflichtend. Das heißt bis dahin muss eine Anzeige bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, sowie der Adressen und Daten zur Identifizierung aller Internetportale erfolgt sein, die Verwendung des gemeinsamen Versandhandelslogos wird ab dem 26.10.2015 für alle Versandapotheken verpflichtend.
Bisheriges DIMDI-Logo entfällt ab 26.06.2015
Das von dem Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information den Apotheken bisher zur Verfügung gestellte nationale DIMDI-Sicherheitslogo entfällt ab dem 26. Juni 2015 und darf dann nicht mehr verwendet werden. Dieses gilt auch für Apotheken, die Tierarzneimittel im Wege des Versandhandels anbieten.
Siehe auch: Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 03.02.2015
- Neue Energielabel ab 01.03.2021 - 1. März 2021
- Referentenentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes - 4. Dezember 2020
- Neue Informationspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten - 17. November 2020