LG Kiel zu Anforderungen an Beschränkung von Angeboten

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Angebote dürfen grundsätzlich mengenmäßig beschränkt werden. So darf etwa die Abgabe von Sonderangeboten auf 1 Stück pro Person limitiert werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch bereits in der Werbung erkennbar sein. Mit der Frage, wie ein solcher Hinweis gestaltet sein muss, hat sich kürzlich das LG Kiel beschäftigt (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14).

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