Kürzlich hat der Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit von Identitätsangaben in der Printwerbung eines Online-Marktplatzes entschieden (Urteil vom 14.9.2017, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de II).
Printwerbung
Musterverfahren Widerrufsbelehrung im Printwerbemittel I. Instanz
Im Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Bekleidungsversender konnte die Zentrale einen ersten Etappensieg davontragen. Wie bereits angekündigt hat die 1. Handelskammer des LG Wuppertal das verklagte Unternehmen zur Unterlassung verurteilt (Urt. vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 nicht rechtskräftig). Allerdings geht es bald in die zweite Runde vor das OLG Düsseldorf.
Identitätsangabe in der Printwerbung
Identitätsangaben in der Werbung sind Pflicht. Für die Erfüllung der Informationspflichten aus § 5a UWG zur Angabe der Identität und der Anschrift reicht es nicht aus, wenn in einer Print-Werbung auf eine Webseite verwiesen wird, so OLG Rostock.