BGH zu Identitätsangaben bei Print-Werbung

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit von Identitätsangaben in der Printwerbung eines Online-Marktplatzes entschieden (Urteil vom 14.9.2017, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de II).

Keine Angabe von Anschrift und Identität der Händler

Streitgegenständlich war die Erforderlichkeit von Identitätsangaben in einer Print-Werbung. Auf dem Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten Händler diverse Waren an. MeinPaket.de hatte eine Zeitungsanzeige mit Angeboten diverser Händler geschaltet. Hierbei erfolgten jedoch keine Angaben zur Anschrift und zur Identität der anbietenden Händler. Gab man unter MeinPaket.de den in der Anzeige abgedruckten Bestellcode des jeweiligen Angebots ein, gelangte man zur Bestellmöglichkeit. Dort waren dann Anschrift und Identität der jeweiligen Händler aufgeführt.

Der Kläger war der Ansicht, dass diese Informationen wesentliche Angaben i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG seien und sie  daher schon in der Printanzeige hätten genannt werden müssen.

Vorlage an den EuGH

Der Streit ging bis zum BGH,  wobei dieser aber zunächst zu keiner Entscheidung kam. Er legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die betreffenden Angaben zum Händler bei der Marktplatzwerbung schon in einer Printanzeige enthalten sein müssen.

Der EuGH entschied daraufhin (Urteil vom 30.03.2017, Az. Rs. C-146/15; (wir berichteten unterhttps://versandhandelsrecht.de/2017/04/verkaufsplattformen/eugh-identitaetsangaben-bei-marktplatzwerbung/), dass ein Händler, der für seinen Shop im Internet oder stationär werbe, diese Angaben als wesentliche Informationen in der Werbung vorsehen müsse. Sie seien wesentlich für die Kaufentscheidung i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

BGH sollte entscheiden, ob genug Platz vorhanden ist

Es sei allerdings Sache des vorlegenden Gerichts,

in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.

Der BGH sollte also entscheiden, ob in der Werbeanzeige genug Platz sei. Dies hat er nun getan und entscheid, dass es in der Anzeige keine räumlichen Beschränkungen gegeben habe. In der kompletten Anzeige seien lediglich fünf Produkte beworben worden. Man hätte daher Angaben zur Identität und Anschrift der jeweiligen Anbieter machen können. Dies hätte keinen nennenswerten Raum beansprucht.

Umstände des Einzelfalls maßgeblich

Der BGH führte aus, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG seien nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich sei, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen:

Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Aufforderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen […] Dafür kommt es insbesondere auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben an […]. 

Es sei aber auch die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen. Der werbende Unternehmer dürfe diese Angaben daher nicht allein deshalb in einer Anzeige unterlassen, weil er andere Angaben für besser geeignet hält, seinen Werbezweck zu erreichen.

Hinweis auf Rücktritts- oder Widerrufsrecht erforderlich

Die wesentlichen Merkmale der Waren habe die Beklagte in der Anzeige in angemessenem Umfang angegeben. Angaben zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden seien vorliegend entbehrlich gewesen. Stets erforderlich sei jedoch nach § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG die Information über das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Aufsuchen der Website als geschäftliche Entscheidung

Es sei auch irrelevant, dass die in der Printanzeige beworbenen Produkte erst über die Internetseite bezogen werden konnten. Denn schon die Entscheidung, die beworbene Internetseite aufzusuchen, sei eine geschäftliche Entscheidung i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG. Es sei daher unerheblich, ob nach dem Aufrufen der Seite die erforderlichen Informationen abrufbar gewesen seien.

Fazit

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Online-Marktplätze müssen demnach grundsätzlich bereits in einer Printanzeige Angaben zu Identität und Anschrift des Händlers machen, zu den wesentlichen Merkmalen der Ware sowie zum Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht. Es reicht nicht aus, wenn diese Informationen erst beim Aufruf der Website zu sehen sind. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn im Werbemedium nicht genug Platz vorhanden ist. Wann dies der Fall ist, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Unverhältnismäßige Beschränkungen der Werbefreiheit sollen nicht entstehen. Entscheidend sollen dabei die gewählte Gestaltung des Werbemittels und der Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben sein. Es muss aber auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber bestimmte Angaben als wesentlich ansieht. Der Werbetreibende darf diese daher nicht allein deshalb in der Werbung weglassen, weil er andere Angaben für geeigneter hält, um seinen Werbezweck zu erreichen.