Kürzlich hat der Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit von Identitätsangaben in der Printwerbung eines Online-Marktplatzes entschieden (Urteil vom 14.9.2017, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de II).
Impressum
OLG Frankfurt a.M. zu fehlerhaften Impressumsangaben
Betreiber von Webseiten müssen eine Anbieterkennzeichnung zur Verfügung stellen. Darin sind bestimmte Pflichtinformationen zu erteilen. Wer aber an diesen Stellen nur Platzhalter einträgt, wie z.B. nur Nullen oder Xe, dem drohen Abmahnungen, wie ein aktueller Fall zeigt.
LG Traunstein: Postfachadresse im Impressum reicht nicht
Im Impressum einer Website möchten viele Menschen keine echte Adresse angeben. Teilweise geschieht dies aus Angst, dass die Anschrift ausgespäht werden könne. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vor. Eine Postfach-Adresse genügt dem nicht, entschied das LG Traunstein.
01805 Rufnummern in Widerrufsbelehrung
Sind gesondert kostenpflichtige Rufnummern in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum erlaubt? Diese Frage beschäftigt jetzt gleich mehrere Gerichte. Es geht beispielsweise um die bekannten Service-Rufnummern z.B. die Rufnummern die mit 01805 beginnen.
Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum
Die meisten Unternehmer geben im Impressum eine Telefonnummer an, um ihren Pflichten aus § 5 TMG nachzukommen. Diese Nummer darf allerdings keine teure Mehrwertnummer sein, entschied das OLG Frankfurt. Hintergrund ist, dass dies keine schnelle und effektive Möglichkeit der Kommunikation darstellt.
Zum wo und wie der Geschäftsbriefangaben
Dass das Briefpapier z.B. im Fall einer GmbH mit bestimmten Angaben zu Sitz, Geschäftsführung, Registerangaben etc. zu versehen ist, ist meistens bekannt. Doch die sog. „Geschäftsbriefangaben“ sind nicht nur dort verpflichtend. Die Angabepflicht erfasst Geschäftsbriefe egal in welcher Form, z.B. auch E-Mails. Lesen Sie hier, welche Korrespondenz zwingend Geschäftsbriefangaben enthalten muss und wie diese Angaben richtigerweise auszusehen haben.
Impressum muss E-Mail-Adresse enthalten
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ im Impressum nicht ausreicht. Die nach § 5 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meine die Angabe der E-Mail-Anschrift.
Impressum bei Facebook im Info-Bereich OK
Das LG Bochum hat zumindest vorläufig im Rahmen einer negativen Feststellungsklage am 20. Februar 2013 per Versäumnisurteil (nicht rechtskräftig) einem Massenabmahner ein Stoppschild vorgehalten. Eine Firma hatte massenhaft Facebook-Nutzer im gewerblichen Bereich wegen angeblicher Impressumsverstöße abgemahnt.
Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten
Online-Händler müssen auf ihrer Webseite bekanntlich ein Impressum vorhalten. Darin müssen gemäß § 5 TMG unter anderem auch Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Händler ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein und ohne langes Suchen auffindbar sein.
Identität und Anschrift in Anzeigen erforderlich
Mit Beschluss vom 14.09.2012 – Az.: 3 W 76/12 – hat das OLG Hamburg zur Werbung eines Reiseveranstalters in Zeitungsanzeigen und den damit verbundenen unternehmensbezogenen Informationspflichten entschieden. Der Vorwurf ging dahin, dass die Anzeige weder die Identität noch die Anschrift des Reiseveranstalters enthielt.