Betreiber von Webseiten müssen eine Anbieterkennzeichnung zur Verfügung stellen. Darin sind bestimmte Pflichtinformationen zu erteilen. Wer aber an diesen Stellen nur Platzhalter einträgt, wie z.B. nur Nullen oder Xe, dem drohen Abmahnungen, wie ein aktueller Fall zeigt.
BGH zu Identitätsangaben bei Print-Werbung
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof zur Erforderlichkeit von Identitätsangaben in der Printwerbung eines Online-Marktplatzes entschieden (Urteil vom 14.9.2017, Az. I ZR 231/14 – MeinPaket.de II). Keine Angabe von Anschrift und Identität der Händler Streitgegenständlich war die Erforderlichkeit von Identitätsangaben in einer Print-Werbung. Auf dem Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten Händler diverse Waren an. MeinPaket.de hatte eine Zeitungsanzeige mit … Weiterlesen