Es geht um Identitätsangaben in der Werbung. Auf dem Online-Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten gewerbliche Händler ihre Waren an. Der Marktplatz hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten geschaltet. Angaben zu den anbietendenden Händlern waren nicht in der Anzeige erfolgt. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte aufgrund der fehlenden Angaben zur Identität der Händler durch die Instanzen. Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Angaben zum Händler bei der Marktplatzwerbung schon in der Printanzeige enthalten sein müssen. Der EuGH bejaht die Angabepflicht, schiebt aber die konkrete Entscheidung wieder zum nationalen Gericht, also dem BGH.
Anschrift
LG Traunstein: Postfachadresse im Impressum reicht nicht
Im Impressum einer Website möchten viele Menschen keine echte Adresse angeben. Teilweise geschieht dies aus Angst, dass die Anschrift ausgespäht werden könne. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vor. Eine Postfach-Adresse genügt dem nicht, entschied das LG Traunstein.
Werbung mit Finanzierung muss Identität und Anschrift der Bank enthalten
Bei dem Angebot bzw. der Bewerbung einer Finanzierungsmöglichkeit sind zahlreiche Vorgaben zu beachten. Das OLG Düsseldorf hat nun entscheiden, dass auch bei der Bewerbung einer unentgeltlichen Finanzierungsmöglichkeit (0%-Finanzierung) die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmens zwingend anzugeben ist. In der Sache ging es um die Bewerbung von Möbeln in einer Anzeige. Die Möbel wurden … Weiterlesen
Identitätsangabe in der Printwerbung
Identitätsangaben in der Werbung sind Pflicht. Für die Erfüllung der Informationspflichten aus § 5a UWG zur Angabe der Identität und der Anschrift reicht es nicht aus, wenn in einer Print-Werbung auf eine Webseite verwiesen wird, so OLG Rostock.
Anforderung an die Identitätsangabe in Prospekten
In Prospekten, in welchen Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so angeboten werden, dass ein Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit muss nicht bestehen), muss die Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden.
Identität und Anschrift in Anzeigen erforderlich
Mit Beschluss vom 14.09.2012 – Az.: 3 W 76/12 – hat das OLG Hamburg zur Werbung eines Reiseveranstalters in Zeitungsanzeigen und den damit verbundenen unternehmensbezogenen Informationspflichten entschieden. Der Vorwurf ging dahin, dass die Anzeige weder die Identität noch die Anschrift des Reiseveranstalters enthielt.