Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Prospektwerbung unzureichend sein kann, wenn im Zusammenhang mit den beworbenen Produkten nicht erwähnt wird, welche Märkte tatsächlich an der Aktion teilnehmen (Urt. v. 04.02.2016, Az. I ZR 194/14).
Prospekt
Textilkennzeichnung in Werbemittel ohne Bestellmöglichkeit?
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 4.12.2014 – I-2 U 28/14 nicht rechtskräftig) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in einem Printwerbemittel, in welchem Textilerzeugnisse unter Angabe von Preisen beworben wurden, das aber keine unmittelbare Bestellmöglichkeit vorsah, die Angaben zur textilen Zusammensetzung der Produkte nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) erforderlich waren.
Identitätsangabe in der Printwerbung
Identitätsangaben in der Werbung sind Pflicht. Für die Erfüllung der Informationspflichten aus § 5a UWG zur Angabe der Identität und der Anschrift reicht es nicht aus, wenn in einer Print-Werbung auf eine Webseite verwiesen wird, so OLG Rostock.