Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 4.12.2014 – I-2 U 28/14 nicht rechtskräftig) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in einem Printwerbemittel, in welchem Textilerzeugnisse unter Angabe von Preisen beworben wurden, das aber keine unmittelbare Bestellmöglichkeit vorsah, die Angaben zur textilen Zusammensetzung der Produkte nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) erforderlich waren.
Prospekt
Identitätsangabe in der Printwerbung
Identitätsangaben in der Werbung sind Pflicht. Für die Erfüllung der Informationspflichten aus § 5a UWG zur Angabe der Identität und der Anschrift reicht es nicht aus, wenn in einer Print-Werbung auf eine Webseite verwiesen wird, so OLG Rostock.