Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen keine Angaben zur Zusammensetzung von Textilien gemacht werden, wenn im Werbeprospekt keine direkte Bestellmöglichkeit vorhanden ist (Urt. v. 24.03.2016, I ZR 7/15).
OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung
Die Verwendung des Begriffs „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung ist unzulässig und kann abgemahnt werden. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt formal einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar. Korrekt wäre „Baumwolle“. Da sich in der deutschen Umgangssprache aber der Begriff Cotton als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert hat, ist der Verstoß … Weiterlesen