OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung

Die Verwendung des Begriffs „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung ist unzulässig und kann abgemahnt werden. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt formal einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar. Korrekt wäre „Baumwolle“. Da sich in der deutschen Umgangssprache aber der Begriff Cotton als beschreibende Angabe für Baumwolle eingebürgert hat, ist der Verstoß … Weiterlesen

Textilkennzeichnung in Werbemittel ohne Bestellmöglichkeit?

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 4.12.2014 – I-2 U 28/14 nicht rechtskräftig) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in einem Printwerbemittel, in welchem Textilerzeugnisse unter Angabe von Preisen beworben wurden, das aber keine unmittelbare Bestellmöglichkeit vorsah, die Angaben zur textilen Zusammensetzung der Produkte nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) erforderlich waren.

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