Identitätsangaben in der Werbung sind Pflicht. Für die Erfüllung der Informationspflichten aus § 5a UWG zur Angabe der Identität und der Anschrift reicht es nicht aus, wenn in einer Print-Werbung auf eine Webseite verwiesen wird, so OLG Rostock.
Gemäß § 5a UWG müssen Unternehmer bei konkreten Waren- und Dienstleistungsangeboten, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen, unter anderem ihre Identität und Anschrift angeben.
Hierfür reicht es nicht aus, in einer Print-Werbung auf die Webseite zu verweisen. Dies entschied das OLG Rostock mit Urteil vom 27.03.2013. Das Gericht hat ausgeführt:
„Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung eine unlautere irreführende Werbung im Sinne des § 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 UWG vorgenommen. Sie hat durch das Verschweigen der vollständigen Unternehmensbezeichnung und der Firmenanschrift Informationspflichten verletzt, die ihr nach diesen Vorschriften oblagen. Diese Pflichten gelten für konkrete Waren- und Dienstleistungsangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen. Diese Umstände lagen in der streitgegenständlichen Werbeanzeige vor.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Anzeige über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinausgeht und sämtliche Angaben enthält, die es dem Werbeadressaten ermöglicht, sich zum Kauf zu entschließen. Denn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers soll dieser mit der streitgegenständlichen Anzeige angesichts der vorbenannten präzisen Angaben nicht nur angeregt werden, sich in einem Reisebüro, unter der benannten Telefonnummer oder auf der Website umfassend über die beworbenen Produkte zu informieren, um erst dann gegebenenfalls eine Kaufentscheidung treffen zu können. Der Verbraucher muss sich vielmehr nur noch um deren tatsächliche Beschaffung bemühen, indem er eine der angegebenen Buchungskontakte in Anspruch nimmt.“
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es so, dass Reisen unter Angabe der Preise, der Reisedauer, des Reiseziels, der Abfahrt- und Zielhäfen, der Beschreibung der Leistungen und der Kabinenklasse beschrieben wurden. Dies reichte dem Gericht für das Erfordernis der Identitätsangabe aus.
Die Anschrift des Unternehmens fehlte auf der Anzeige jedoch gänzlich. Eine Angabe auf der Webseite reichte dem Gericht nicht. Es führte hierzu aus:
„Die Informationen bezüglich Identität und Anschrift ergeben sich auch nicht anderweit aus den Umständen des Streitfalls. Insbesondere wäre es nicht ausreichend, wenn die Beklagte ihre Identität und ihre Anschrift erst auf ihrer Website oder im Wege telefonischer Kontaktaufnahme unter der angegebenen Telefonnummer offenbarte.“
Fazit:
Danach sind jedenfalls dann, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten werden, dass ein Geschäft abgeschlossen werden könnte, die entsprechenden Angaben unmittelbar im Angebot aufzunehmen. (hh)
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