LG Traunstein: Postfachadresse im Impressum reicht nicht

Im Impressum einer Website möchten viele Menschen keine echte Adresse angeben. Teilweise geschieht dies aus Angst, dass die Anschrift ausgespäht werden könne. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift vor. Eine Postfach-Adresse genügt dem nicht, entschied das LG Traunstein.

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BGH Internet bleibt anonym

Bewertungsportale leisten eine wichtige Aufgabe im täglichen Leben. Sie geben Orientierungshilfe. Es liegt aber in der Natur der Bewertung, vor allem negativer Bewertungen, dass der Bewertete nicht einverstanden sein muss. Manchmal schießen die Bewerter auch über das Ziel hinaus und der Betroffene will vom Portal Namen und Adresse, um juristisch vorgehen zu können. Kein Anspruch, sagt der BGH jetzt.

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Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten

Online-Händler müssen auf ihrer Webseite bekanntlich ein Impressum vorhalten. Darin müssen gemäß § 5 TMG unter anderem auch Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Händler ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein und ohne langes Suchen auffindbar sein.

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