Die meisten Unternehmer geben im Impressum eine Telefonnummer an, um ihren Pflichten aus § 5 TMG nachzukommen. Diese Nummer darf allerdings keine teure Mehrwertnummer sein, entschied das OLG Frankfurt. Hintergrund ist, dass dies keine schnelle und effektive Möglichkeit der Kommunikation darstellt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite, bei der Kosten von bis 2,99 EUR pro Minute anfallen, rechtswidrig ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2014, 6 U 219/13). Der Senat geht davon aus, dass solche Kosten geeignet sind, den Verbraucher von der Kontaktaufnahme abzuschrecken. Zudem erspare der Verwender Kosten, erschließe sich eine Nebeneinnahmequelle und erhalte damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern.
Premium-Dienst als Telefonnummer
Das Gericht hatte festgestellt:
„Das von der Beklagten geforderte Entgelt liegt an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.“
Fehlende Effizienz
Das Gericht stufte die Angabe einer Mehrwertnummer als nicht effizient ein. Genau das Kriterium der Effizienz verlange aber das Gesetz bei der Angabe einer Kommunikationsmöglichkeit.
„Effizienz beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit.
Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stehen dieser Betrachtung nicht entgegen.
Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hat das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.“
Was ist mit 0180-Nummern?
Allerdings gibt es noch keine komplette Entwarnung für 0180-Nummern im Impressum:
„Da sich der Klageantrag gegen die konkrete Verletzungsform richtet, braucht hier nicht entschieden werden, ob die Angabe einer Mehrwertdienstnummer, die mit einem erheblich geringeren Entgelt verbunden ist, mit § 5 TMG vereinbar wäre.“
BGH bestätigt Urteil
Das OLG Frankfurt hatte die Revision gegen das Urteil zugelassen, wovon der Beklagte auch Gebrauch machte. Zwischenzeitlich liegt auch die Entscheidung des BGH vor. Er hat die Entscheidung aus Frankfurt bestätigt.
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