Vor einiger Zeit wurden zahlreiche Abmahnungen im Zusammenhang mit der Bewerbung von Uhren und Schmuck mit der Bezeichnung „nickelfrei“ ausgesprochen. Die Abmahnungen stammten von einem Unternehmen, das sich im Wesentlichen mit der Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte befasst.
Betroffen waren vornehmlich Händler aus dem Uhren- und Schmuckbereich. Das abmahnende Unternehmen ist Verwerter eines Patents, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglichen soll. Gegenstand der Abmahnungen war die Bewerbung von Edelstahlartikeln mit der Bezeichnung „nickelfrei“.
In zahlreichen Verfahren, vornehmlich vor den Stuttgarter Gerichten, ging es vor allem um die Frage, ob zwischen den abgemahnten Händlern und diesem Unternehmen überhaupt ein zu Abmahnungen berechtigendes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies wurde in den Verfahren regelmäßig recht kurz unter Hinweis auf das Angebot gleichartiger Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises bejaht. Zumindest dieser undifferenzierten Begründung hat der BGH jetzt widersprochen (BGH, Urt. v. 10.04.2014 – I ZR 43/13 – nickelfrei).
BGH sieht Wettbewerbsverhältnis
Zurecht stellt der BGH fest, dass die Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte einerseits und der Handel mit Schmuck (und Uhren) andererseits, keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen betreffen. Gleichwohl lag im konkreten Fall nach dem BGH ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, weil das Angebot von vermeintlich „nickelfreiem“ Edelstahlschmuck, die Vermarktung des Patents durch die Vergabe von Unterlizenzen beeinträchtigen könne, da der Erfolg der Vermarktung des Patents, von dem Erfolg der Vermarktung der vom Patent erfassten Schmuckwaren aus nickelfreiem Edelstahl abhänge. Man kann sich dazu aber durchaus die Frage stellen, ob die bloße Falschbezeichnung einer Produkteigenschaft („nickelfrei“) ohne Benennung eines konkreten Vergleichsprodukts oder –materials, tatsächlich bereits für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Rechteverwerter genügen soll.
Nickelfrei ist wörtlich zu verstehen
Wie dem auch sei, im Hinblick auf der Verständnis des Verkehrs bezüglich der Bezeichnung „nickelfrei“, stellt der BGH klar, dass die Aussage nur in ihrem Wortsinn zu verstehen sei, also als: „völlig frei von Nickel“. Selbst wenn lediglich Spuren von Nickel enthalten seien, würde die durch die beanstandete Werbung geweckte Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, von Nickel freien Schmuck zu erwerben, enttäuscht.
Inzwischen scheint es wieder vermehrt Abmahnungen des besagten Schutzrechteverwerters zu geben. Wohl bestärkt durch die Entscheidung des BGH, wurde der bisherige Streitwert in diesen Abmahnungen anscheinend nahezu verdreifacht und um nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Patentverletzung ergänzt. Ungeachtet der im Einzelnen zu prüfenden Berechtigung dieser Forderungen, sollten Anbieter von Edelstahlartikeln, vornehmlich Artikeln aus 316l-Stahl, ihre Werbeaussagen diesbezüglich kritisch prüfen.
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