Antwortpflicht innerhalb von 60 Minuten

Online-Händler müssen auf ihrer Webseite bekanntlich ein Impressum vorhalten. Darin müssen gemäß § 5 TMG unter anderem auch Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Händler ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein und ohne langes Suchen auffindbar sein.

Antwortpflicht?

Das LG Bamberg hatte nun in einem Fall zu entscheiden, in welchem ein Online-Händler in seinem eBay-Account lediglich eine Anschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Eine Telefonnummer wurde nicht hinterlegt. Ein Kommunikationsweg, auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen von Verbrauchern beantwortet werden können, wurde nicht gegeben. Dies reichte dem Gericht nicht aus.

Basis dieser Entscheidung bildet wohl das EuGH-Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07). Dort wurde ausgeführt, dass die Angabe einer Telefonnummer grundsätzlich nicht erforderlich sei und die Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme jedenfalls dann „schnell“ sei, wenn Anfragen binnen 60 Minuten beantwortet würden. Fraglich ist allerdings, ob der EuGH damals in seinem Urteil eine zeitliche Obergrenze für die Rückmeldung auf 60 Minuten festlegen wollte.

Fazit:

Nach dem Urteil des LG Bamberg kann allen Online-Händlern nur dazu geraten werden, auch eine (erreichbare) Telefonnummer in ihr Impressum aufzunehmen oder über ein Kontaktformular diese Erreichbarkeit sicherzustellen. Gleichwohl verbleiben um die Frage der Erreichbarkeit innerhalb von 60 Minuten aber dennoch zahlreiche Fragen, z.B. ob die Erreichbarkeit nur werktags, zu Geschäftszeigen bzw. auch am Wochenende gewährleistet sein muss oder in welcher Form die erste Antwort erfolgen muss.