In Prospekten, in welchen Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so angeboten werden, dass ein Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit muss nicht bestehen), muss die Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden.
Das OLG Saarbrücken hat nun bestätigt, dass es für diese Identitätsangabe nicht ausreicht, wenn nur die Adressen der Filialen angegeben werden. Erforderlich ist die Angabe der tatsächlichen Geschäftsanschrift.
Anlass des Streits war die Werbung der Inhaberin mehrerer Möbelhäuser. Diese warb im Juni 2011 in einem Prospekt unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer ihrer Filialen für ihr Warensortiment. Die Geschäftsadresse der Inhaberin selbst war jedoch nicht angegeben.
Das Gericht führte aus:
„Zwar fordert § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG seinem Wortlaut nach keine „ladungsfähige“ Anschrift wie beispielsweise § 312c BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Allerdings ergibt sich schon daraus, dass § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG daneben noch die Angabe der „Identität“ des Unternehmers verlangt, dass die Angabe der bloßen Filialanschrift nicht ausreichen kann.
Denn – wie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.10.2012 – I-20 U 223/11 Tz. 23) zu Recht ausführt – eine Filiale hat begrifflich schon keine „Identität“, sie kommt vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Dieser wurde aber in den
streitgegenständlichen Werbeprospekten nicht angegeben.“
Urteil vom 06.03.2013 – 1 U 41/12-13 – 7 O 136/11 (hh)
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