OLG Hamm zur Werbung mit Statt-Preisen

Der Preis ist für viele Kunden ein wichtiges Kaufkriterium. Bietet ein Händler ein Produkt zu einem reduzierten Preis an, möchte er dies verständlicherweise auch werblich herausstellen. Sogenannte Statt-Preise dürfen jedoch nicht einfach ohne Angaben verwendet werden.


Bei der Werbung mit einem durchgestrichenen „Statt“-Preis muss klargestellt werden, um was für einen Vergleichspreis es sich handelt. So kann es sich beispielsweise um eine UVP, um einen vormals verlangten Preis oder einen üblichen Marktpreis handeln.

Statt-Preise können abgemahnt werden

Wird ein durchgestrichener Statt-Preis nicht erläutert, ist die Werbung insofern irreführend und kann abgemahnt werden, wenn nicht alle in Betracht kommenden möglichen Bedeutungen zutreffen.

Dies bestätigte das OLG Hamm mit Urteil vom 24.01.2013 (4 U 186/12). (hh)

Helena Golla