Facebook verlangt von Nutzern die Angabe ihrer Klarnamen und sperrt Konten von Nutzern, welche nicht ihre korrekten Daten angeben. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) sah hierin einen Verstoß gegen das deutsche Datenschutzrecht und Telemedienrecht und hat facebook aufgegeben, die Anmeldung unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Hiergegen hat facebook Eilanträge bei Gericht eingelegt und nun auch vom OVG Schleswig Recht bekommen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eben nicht deutsches sondern irisches Datenschutzrecht anwendbar sei. Denn die Datenverarbeitung finde bei der irischen Niederlassung von facebook statt. Eine Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH, so das OVG.
Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.
Die Beschlüsse des OVG Schleswig vom 22. April 2013 (Aktenzeichen 4 MB 10/13 und 11/13) sind unanfechtbar. (hh)
Link zur Pressemitteilung des OVG Schleswig
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