Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“

Die Bewerbung eines Hörgeräte-Akustik-Fachgeschäftes in H. mit „Hör- und Tinnitus-Zentrum H.“ kann zulässig sein. Dies bestätigte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 29.11.2012 (Az. 2 U 64/12).

In dem zugrundeliegenden Fall bewarb ein Hörgeräte-Akustik-Fachgeschäft in H., in welchem 2 Personen beschäftigt waren, und welches 80 qm groß war, mit der Bezeichnung „a. (R) Hör- und Tinnitus-Zentrum H.“.

Das Gericht führt aus:

„Bei der Beurteilung der angegriffenen Bezeichnung ist davon auszugehen, dass der Begriff „Zentrum“ nach seinem ursprünglichen Sinn einen Hinweis auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens darstellt und dass ein Bedeutungswandel dieses Begriffs jedenfalls nicht in demselben Maße festzustellen ist, wie er sich bei dem Begriff „Center“ vollzogen hat, vielmehr der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz immer noch als Charakterisierung für ein Unternehmen von einer besonderen Bedeutung und Größe verstanden wird (…).“

Bei dem Geschäft handelte es sich jedoch nicht um ein nach „Größe und Bedeutung“ überdurchschnittliches Unternehmen, so das Gericht und sah in der Werbung eine Irreführung.

Auch die Voranstellung der Firmenbezeichnung „a.“ vor die Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“ bewirke nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe und Bedeutung beziehe, sondern (nur) als Hinweis auf ein Geschäftslokal verstehe, in dem Produkte der Fa. a. angeboten werden bzw. nach dem Konzept der zur a.-Kette gehörenden Hörakustik-Fachgeschäfte Waren und Dienstleistungen angeboten werden, so das Gericht.

Fazit

Bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung ist danach darauf zu achten, dass hierdurch keine Irreführung entsteht. Die Bezeichnung „Zentrum“ werde nach wie vor so verstanden, dass sie auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens hinweise, so das Gericht. Der Begriff sollte zur Bezeichnung eines Unternehmens insofern nur dann verwendet werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und das beworbene Unternehmen deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausragt. Anderenfalls kann die entsprechende Werbung als irreführend abgemahnt werden. (hh)

Helena Golla

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