Das LG Bochum hat zumindest vorläufig im Rahmen einer negativen Feststellungsklage am 20. Februar 2013 per Versäumnisurteil (nicht rechtskräftig) einem Massenabmahner ein Stoppschild vorgehalten. Eine Firma hatte massenhaft Facebook-Nutzer im gewerblichen Bereich wegen angeblicher Impressumsverstöße abgemahnt.
Das LG Bochum hat nun ausgeführt, dass die ausgesprochenen Abmahnungen unzulässig waren. Ein Link im Infobereich einer Facebook-Seite zu einer Webseite mit Impressum sei ausreichend, um die Anforderungen, welche § 5 TMG an ein Impressum stellt, zu erfüllen.
Das LG Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, 1 HK O 1884/12) hatte in einem früheren Verfahren auch bei weit über 100 Abmahnungen keinen Abmahnmissbrauch gesehen.
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