Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ im Impressum nicht ausreicht. Die nach § 5 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meine die Angabe der E-Mail-Anschrift.
Nach § 5 TMG müssen z.B. Onlinehändler auf ihrer Webseite ein „Impressum“ vorhalten, in welchem unter anderem auch die Adresse der elektronischen Post anzugeben ist. Das KG Berlin hat mit Urteil vom 07.05.2013 (Az. 5 U 32/12) entschieden, dass mit der „Adresse der elektronischen Post“ die Angabe der E-Mail Anschrift gemeint ist. Die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ reiche nicht aus.
Kontaktformular genügt nicht
Im konkreten Fall war es so, dass der Verbraucher sein Begehren in dem Formular einer bestimmten vorgegebenen Rubrik „zuordnen“ musste. Zudem war die Texteingabe in der Zeichenanzahl ebenso begrenzt wie der Umfang bzw. die Anzahl anhängbarer Dateien.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Dies alles stellt den Nutzer schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenanzahl schreibt, sie mit Anhängen beliebiger Anzahl versieht und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister „auf den Weg bringt“.
Dagegen hat es der Nutzer nicht in der Hand, auf welchem Weg seine Nachricht im Online-Formular den Nutzer erreicht. Sie ist nach dem Klicken auf „Senden“ in der Regel erst einmal „verschwunden“‚ und nur im günstigen Fall taucht häufig allenfalls ein Fenster „Vielen Dank für Ihre Nachricht auf“.
Und der Nutzer ist auch nicht einmal – jedenfalls nicht ohne Weiteres – in der Lage, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren, wohingegen eine abgeschickte E-Mail selbstverständlich und automatisch als gespeicherte Datei auch im eigenen Herrschaftsbereich „verbleibt“ und sofort nach dem Abschicken an einer sinnvollen Stelle archiviert wird oder werden kann.
Ob es demgegenüber nach dem Abschicken des Online-Formulars – wie es die Beklagte angibt – dann auch tatsächlich mit einer alsdann automatisch zurück kommenden Bestätigungsmail (einschließlich Wiedergabe des ursprünglich abgesandten Textes) klappt, bleibt für den Verbraucher zunächst einmal ungewiss.
Wer sicher gehen will, dass es mit der Dokumentation klappt und diese deshalb von vornherein in die eigenen Hände nimmt, ist in dieser Online-Formular-Variante genötigt, nach Abfassen und vor Absenden des Textes diesen – umständlich – in ein eigenes, zuvor generiertes (z.B. Word-) Dokument zu kopieren, und dies nur, um sicher zu stellen, dass der eigene Text nach dem Absenden nicht irgendwo im „virtuellen Nichts“ für immer verloren ist.“
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