Betreiber von Webseiten müssen eine Anbieterkennzeichnung zur Verfügung stellen. Darin sind bestimmte Pflichtinformationen zu erteilen. Wer aber an diesen Stellen nur Platzhalter einträgt, wie z.B. nur Nullen oder Xe, dem drohen Abmahnungen, wie ein aktueller Fall zeigt.
Pflichtangaben
Impressum muss E-Mail-Adresse enthalten
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bereitstellung eines – mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“ im Impressum nicht ausreicht. Die nach § 5 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meine die Angabe der E-Mail-Anschrift.