Gerade erst hat der Generalanwalt beim EuGH seine Sicht zur Angabe der Telefonnummer im Impressum veröffentlicht. In einem anderen Rechtsstreit zwischen Erotik-Artikel Händlern war streitig, ob eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört. Der BGH legte jetzt auch diese Fragen dem EuGH vor.
Telefonnummer
Generalanwalt: Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer für Versandhändler
Online-Händler müssen bestimmte Angaben über ihre Identität im Shop bereithalten. Ob diese Verpflichtung aber auch die Angabe einer Telefonnummer umfasst, ist umstritten. Der vzbv wollte dies klären lassen und hatte deswegen amazon verklagt. Amazon gab keine Telefonnummer an, bot dafür verschiedene andere Kommunikationskanäle. Jetzt hat der Generalanwalt beim EuGH seine Schlussanträge dazu vorgestellt.
Telefonnummer im Online-Shop nicht immer erforderlich
Die Angabe einer Telefonnummer im Online-Shop gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ist dann nicht erforderlich, wenn dem Verbraucher andere Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer zur Verfügung stehen.
BGH: Keine Mehrwertdienstenummern im Impressum
Unternehmer müssen geeignete Kontaktmöglichkeiten im Impressum auf der Website zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der schnellen Kommunikation. Die meisten Unternehmer entscheiden sich dabei zur Angabe einer Telefonnummer. Diese darf aber keine Mehrwertnummer sein, entschied der BGH.
01805 Rufnummern in Widerrufsbelehrung
Sind gesondert kostenpflichtige Rufnummern in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum erlaubt? Diese Frage beschäftigt jetzt gleich mehrere Gerichte. Es geht beispielsweise um die bekannten Service-Rufnummern z.B. die Rufnummern die mit 01805 beginnen. Das LG Hamburg hat jetzt eine erste Entscheidung getroffen. Bald wird sich auch der Europäische Gerichtshof damit beschäftigen und je nach Ergebnis können sich neue Abmahnwellen ergeben.