Gerade erst hat der Generalanwalt beim EuGH seine Sicht zur Angabe der Telefonnummer im Impressum veröffentlicht. In einem anderen Rechtsstreit zwischen Erotik-Artikel Händlern war streitig, ob eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört. Der BGH legte jetzt auch diese Fragen dem EuGH vor.
Im Verfahren um die Angabe der Telefonnummer im Impressum hat der Generalanwalt dem Gerichtshof vorgeschlagen festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Verbraucherrechterichtlinie lediglich beispielhaft sei.
Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle.
OLG Schleswig will Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
Auch bei der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung gibt es eine ähnliche Regelung. Das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil v. 10.01.2019, 6 U 37/17) sieht die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als verbindlich an, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet wird und eine Telefonnummer vorhanden ist.
Nach § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB müssen Unternehmen im Fernabsatz Verbraucher über das Widerrufsrecht informieren und können hierzu eine Musterformulierung nutzen.
In den Gestaltungshinweisen zum Muster heißt es, dass „der Name und die Anschrift des Unternehmens und, „soweit verfügbar“, die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben“ sei.
Die Verfügbarkeit ist nach Ansicht des OLG Schleswig keine Frage einer Unternehmerentscheidung. Das OLG Schleswig hatte die Revision nicht zugelassen und übersehen, dass es noch eine andere Entscheidung eines OLG dazu gibt.
OLG Hamm: Telefonnummer ist in der Widerrufsbelehrung Pflicht
In dem aktuellen Rechtsstreit von zwei Erotik-Artikel-Händlern ging es ebenfalls um die fehlende Angabe der Telefonnummer.
Der abgemahnte Händler hatte eingewendet, er schließe keine Verträge am Telefon und die Angabe einer Telefonnummer widerspreche auch dem Verbraucherschutzgedanken, da der Verbraucher eine telefonische Erklärung schlechter nachweisen könne.
Das OLG Hamm sah die Angabe der Telefonnummer auch als notwendig an, ließ aber angesichts einer entgegenstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2016, Az. I – 15 U 54/15) die Revision zu.
Der BGH (Beschl. v. 07.03.2019, I ZR 169/17) fragte jetzt den EuGH:
- Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gem. Anhang I. Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt?
- Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gem. Anhang I. Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?
Fazit
Nach Ansicht des Generalanwalts muss der Unternehmer im Impressum dafür sorgen, dass der Verbraucher schnell und effizient kommunizieren kann. Der Verbraucher muss auch unter mehreren Kommunikationsmitteln wählen können. Der Unternehmer ist aber nicht mehr festgelegt auf bestimmte Kommunikationsmittel.
Es ist vorstellbar, dass der EuGH dem folgt und auch die vergleichbare Angabe zur Widerrufsbelehrung so entscheidet. Damit würden Jahre nach Geltung des neuen Verbraucherrechts in 2014 jetzt in 2019 endlich ein paar strittige Fragen geklärt. Aber leider sind noch viele solcher Fragen offen und die Streitigkeiten werden letztlich auf dem Rücken der Händler ausgetragen.
Bis dahin sind zur Sicherheit im Impressum und in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummern am besten anzugeben. Prüfen Sie das, damit Sie nicht irgendwann von den Entscheidungen überrascht werden.
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