.Kauft der Verbraucher eine Ware über das Internet, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Aber hiervon gibt es zahlreiche Ausnahmen. Der EuGH hat jetzt konkretisiert, was unter einem Hygieneartikel zu verstehen ist.
Der BGH hatte den EuGH gefragt, wie folgende Ausnahme zu verstehen ist:
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Insgesamt stellte der BGH drei Fragen an den EuGH:
- Zählen Waren, die zwar bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch (umfangreiche) Reinigungsmaßnahmen wieder eine Verkehrsfähigkeit erreichen, zu den „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“?
- Wenn die erste Frage bejaht wird: Wie muss eine Verpackung beschaffen sein, um eine „Versiegelung“ darzustellen?
- Wenn die erste Frage bejaht wird: Wie muss der Unternehmer auf die Ausnahmen vom Widerrufsrecht hinweisen? Abstrakt auf den Gesetzeswortlaut oder unter Bezugnahme auf das konkrete Produkt und die Umstände, unter denen das Widerrufsrecht verloren geht?
Hatte sich der Generalanwalt im Dezember 2018 noch umfangreich zu allen drei Fragen geäußert, hat der EuGH in seinem Urteil (Urt. v. 27.03.2019, C-681/17) nur die erste Frage beantwortet. Er hat diese verneint, weswegen er auf die anderen Fragen nicht eingehen musste.
EuGH betont Verbraucherschutz
Der EuGH betont zunächst, dass die Verbraucherrechterichtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen soll – dies wird unter anderem über das Widerrufsrecht erreicht. Daher seien die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sehr eng auszulegen.
EuGH: Was sind Hygieneartikel
Da weder der Richtlinientext noch die Erwägungsgründe eine Definition für Hygieneartikel beinhalten, musste der EuGH diesen Begriff anhand seiner grundsätzlichen Vorüberlegungen zum Verbraucherschutz auslegen:
Daraus folgt, dass es im Kontext von Art. 16 Buchst. e dieser Richtlinie die Beschaffenheit einer Ware ist, die die Versiegelung ihrer Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen rechtfertigen kann, und dass daher die Entfernung der Versiegelung einer solchen Verpackung dazu führt, dass für die darin enthaltene Ware die Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfällt.
Das bedeutet also, dass bereits allein die Entfernung der Verpackung dazu führen muss, dass die Ware aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht mehr zur Rückgabe geeignet ist. Auf eine etwaige Benutzung der Ware kommt es also nicht an.
Erst wenn die Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit für den Unternehmer unmöglich oder übermäßig schwierig ist, zählt ein Produkt zu dieser Kategorie von Waren.
Verkehrsfähigkeit der Matratze
Eine Matratze sei aber zum einen ohne Weiteres wieder zu reinigen und damit in verkehrsfähigen Zustand zu versetzen. Zum anderen gäbe es auch einen Markt für gebrauchte Matratzen. Außerdem fallen Matratzen schon deswegen nicht in die Warenkategorie der Ausnahme, weil man auch in Hotels in gebrauchten Matratzen schläft.
Keine Antwort auf die anderen Fragen
Da der EuGH also die erste Frage verneint hatte, Matratzen also keine Waren sind, die aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind, musste er die anderen zwei Fragen nicht beantworten.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Achtung: Die sog. „Ausnahme von Hygieneartikeln“ führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. Damit diese Ausnahme greift, müssen insgesamt drei (!) Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Verbraucher erhält eine versiegelte Ware;
- Bei der Ware handelt es sich um Ware, die aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet ist und
- Der Verbraucher hat die Versiegelung nach der Lieferung entfernt.
Ist die Ware also z.B. von Anfang an nicht versiegelt, kann sich der Unternehmer nicht auf diese Ausnahme berufen. Auch wenn der Verbraucher die Versiegelung nicht entfernt hat, kann sich der Unternehmer nicht auf diese Ausnahme berufen.
Kommentar zu der Entscheidung
In der Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP 2019, 590 – 594) habe ich das Urteil kommentiert. Darin zeige ich auch einige Produktbeispiele auf, bei denen diese Ausnahme von vornherein nicht greift. Natürlich führe ich auch beispielhaft Produkte an, die zu den „Hygieneartikel“ im Sinne dieser Ausnahme zählen.
Den Kommentar (PDF) können Sie hier herunterladen.
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