Telefonnummer im Online-Shop nicht immer erforderlich

Die Angabe einer Telefonnummer im Online-Shop gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ist dann nicht erforderlich, wenn dem Verbraucher andere Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer zur Verfügung stehen.

Hintergrund

Online-Händler sind verpflichtet, dem Verbraucher eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB Informationen zu seiner Identität:

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(…)

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

(…)

Urteil des OLG Köln

Hierzu hat das OLG Köln (Urt. v. 08.07.2016, 6 U 180/15) nun klargestellt, dass eine Telefonnummer dann nicht angegeben werden muss, wenn dem Verbraucher andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer erlauben, z.B. durch eine Rückrufoption, E-Mail oder Chatmöglichkeit. Die Zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer ist dann nicht erforderlich.

In der Sache wurde moniert, dass ein Händler (die Beklagte) bei Amazon keine Kontakttelefonnummer hinterlegt hatte.

Beim Bestellvorgang erschien vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der der Verweis „kontaktieren Sie uns“ angeklickt werden kann. Darauf öffnet sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen „E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)“, „Telefon (Rufen Sie uns an)“ oder „Chat (Einen Chat beginnen)“. Wird dort die Schaltfläche mit der Aufschrift „Rufen Sie uns an“ angeklickt, öffnet sich die nächste Seite, auf der die Beklagte die Möglichkeit bietet, von der Beklagten angerufen zu werden. Im Impressum sind ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden.

Alternative Kontaktmöglichkeiten möglich

Das Gericht folgte dem Vorbringen des Klägers nicht und hielt die von der Beklagten angegebenen Kontaktmöglichkeiten für ausreichend.

Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB sei im Lichte von Art. 6 Abs. 1 Verbraucherrechterichtlinie –VRRL (Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher)auszulegen. Nach dieser Bestimmung sind unter anderem folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen;

c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;

Das Gericht führt hierzu aus:

„Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB weicht daher insoweit von Art. 6 Abs. 1 VerbraucherRRL ab, als nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB die Telefonnummer immer anzugeben ist, Faxnummer und E-Mail-Adresse dagegen nur „gegebenenfalls“. Eine weitere Abweichung besteht darin, dass das von der Richtlinie vorgesehene Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation vom deutschen Gesetzestext nicht übernommen worden ist.“

Art. 6 Abs. 1 lit. c) VRRL – und mit ihm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB – sei dahingehend auszulegen, dass die nach ihm geschuldeten Informationen dem Verbraucher primär die schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Stellt der Unternehmer daher ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, ist weder die Angabe einer Telefonnummer noch einer Telefaxnummer vor der Vertragserklärung des Verbrauchers zwingend erforderlich, so das OLG Köln.

Helena Golla