Eine bestehende Unterlassungsverpflichtung, z.B. im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, gilt auch in Bezug auf bereits beendete Angebote bei eBay, so der BGH mit Urteil vom 18.9.2014 (I ZR 76/13).
In der Sache stritten die Parteien u.a. über die Verwirkung einer Vertragsstrafe.
Der Sachverhalt
Im Vorfeld der jetzigen Auseinandersetzung hatte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung von Fotografien abgemahnt. Die Beklagte hatte sich auf diese Abmahnung hin wie folgt zur Unterlassung verpflichtet:
1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Obwohl die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung den Verkauf bei eBay beendet hatte, waren die Bilder noch weiter unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbar.
Der Kläger mahnte die Beklagte insofern erneut ab und forderte diese u.a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.
Vertragsstrafe verwirkt
Das Landgericht hatte die Vertragsstrafenforderung des Klägers abgewiesen und auch das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wurde jedoch zugelassen und hatte im Ergebnis Erfolg.
Der BGH hatte neben verschiedenen urheberrechtlichen Fragestellungen auch über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hat.
Grundsätzlich gilt, dass eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung verwirkt ist.
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass es einem Anspruch auf Zahlung entgegen stehe, dass die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ds Belassen der Lichtbilder im Internet umfasse. Diese Beurteilung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so der BGH.
Aus dem Zustandekommen und dem Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien ergebe sich eindeutig, dass die Parteien den in der Unterlassungserklärung verwendeten Begriff „Verbreiten“ übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichne.
Beseitigung der Störung erforderlich
Der BGH führt weiter aus:
Vertragsstrafeansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte aufgrund der Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewesen wäre, beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren und damit öffentlich zugänglichen Fotografien hinzuwirken.
Das Unterlassungsversprechen sei dahin auszulegen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustands verpflichtet sei.
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
Fazit
Im Falle einer Abmahnung ist auch ein fortdauernder Verletzungszustand von dem Abgemahnten vor Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen. Denn anderenfalls drohen weitere Abmahnungen und die Geltendmachung von Vertragsstrafen. Es reicht also etwa nicht aus, ein Angebot mit rechtsverletzenden Inhalten bei eBay zu beenden. Vielmehr ist es auch erforderlich, bei dem Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der rechtsverletzenden Inhalte hinzuwirken. Hier muss alles Mögliche und Zumutbare unternommen werden.
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