Aus Sicht eines Händlers sind Kundenbewertungen mittlerweile ein bedeutsames wirtschaftliches Gut. Nicht unbedeutend ist mithin die Frage, wie man Kundenbewertungen in zulässigerweise einholen kann. Gleich nach der Abwicklung des Verkaufs per E-Mail um Abgabe einer Bewertung zu bitten, wäre praktikabel und wird auch von zahlreichen Händlern bereits praktiziert, ist aber dennoch nicht zulässig, wie dies gerade erst wieder das AG Düsseldorf entschied.
Durch Urteil vom 27.10.2014 (AZ: 20 C 6875/14) kamen die Düsseldorfer Richter, wie auch bereits andere Gerichte zuvor, zu dem Ergebnis, dass E-Mails, die an Verbraucher versendet werden und um Bewertung eines kürzlich erworbenen Produktes oder des Verkäufers selbst bitten, als Werbung einzustufen und deshalb nur dann zulässig sind, wenn der betroffene Adressat zuvor in den Erhalt von Werbe-Mails eingewilligt hat.
Die Richter wiesen zur Begründung darauf hin, dass sich Umfragen zu Meinungsforschungszwecken ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen ließen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses griffen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein. Ein absatzfördernder Zweck sei auch bereits dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt würden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen.
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