OLG München zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Bei der Bewerbung von „natur Salz vom Toten Meer“ mit Aussagen wie „Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“ oder „für die gesunde Ernährung“ handelt es sich um eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, so das OLG München (Beschluss vom 21.11.2014, 6 W 2013/14).

Die Parteien haben sich über die Zulässigkeit werblicher Aussagen für das Produkt „natur Salz vom Toten Meer“ gestritten. Es ging um folgende Angaben:

„Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“

„für die gesunde Ernährung“

„für Bio-Nahrungsmittel geeignet“.

Nachdem die Antragsgegnerin zu allen Punkten eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und die Hauptsache damit erledigt war, musste das OLG München nur noch über die Kosten entscheiden. Gemäß § 91 a ZPO entscheidet das Gericht in solchen Fällen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Es kommt dabei darauf an, welche Partei ohne das erledigende Ereignis obsiegt hätte, mithin ob die Unterlassungsansprüche bestanden.

„Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“ als gesundheitsbezogene Angabe

Die Aussage „Seit Jahrtausenden ist das Tote Meer für seine heilenden und regenerierenden Eigenschaften bekannt“ hat das Gericht als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) gewertet. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ ist danach:

jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

Mit der Angabe werde erklärt, dass zwischen dem Lebensmittel (hier dem Speisesalz) und der Gesundheit ein Zusammenhang bestehe. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasse jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere.

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung jedoch das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben zunächst grundsätzlich verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II der Health-Claims-Verordnung und den speziellen Anforderungen des Kapitel IV der Health-Claims-Verordnung entsprechen, gemäß der Health-Claims-Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 der Health-Claims-Verordnung aufgenommen wurden.

„für die gesunde Ernährung“ als gesundheitsbezogene Angabe

Auch die Aussage „für die gesunde Ernährung“ hat das OLG München ohne nähere Erläuterung als gesundheitsbezogene Angabe eingeordnet.

„für Bio-Nahrungsmittel geeignet“ als Werbung mit Selbstverständlichkeiten

In der Aussage „für Bio-Nahrungsmittel geeignet“ sah das Gericht eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Solche zunächst objektiv richtigen Angaben sind dann unzulässig, wenn in der Werbebehauptung etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorgehoben wird, dass der Adressat der Werbung hierein einen besonderen Vorzug der Ware vermutet. Entscheidend ist, so das Gericht, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der Ware irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug gleicher Ware von einem Mitbewerber erwartet. Tatsächlich sei jedoch jedes Speisesalz auch für Bio-Nahrungsmittel geeignet.

Auch diese Angabe wurde insofern als unzulässig angesehen.

Fazit:

Werbliche Angaben für Lebensmittel sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei werden nicht nur unzulässige Angaben in den jeweiligen Produkttexten mit Erfolg beanstandet. Es kann auch unzulässig sein, wenn aufgrund der konkreten Aufmachung der Werbung der Eindruck erweckt wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Gesundheit, etwa wenn Produkt x unmittelbar neben einem Buch mit dem Titel „Diabetes heilen mit x“.

Helena Golla