Fehlen die erforderlichen Angaben zum Energieverbrauch, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht besser ist es, wenn widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch gemacht werden, selbst wenn sich unter diesen Angaben unter anderem die richtige Information zum Energieverbrauch findet.
Auch dies stellt eine Zuwiderhandlung gegen § 6 a EnergieverbrauchskennzeichnungsV (EVKV) dar und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG, entschied gerade das LG Aschaffenburg durch Urteil vom 05.03.15, Az: 1 HK O 105/14. Ein Unternehmer handele – so die Richter – seinen Informationspflichten gem. § 6 a (EVKV) zuwider, wenn er einen Haushalts-Wäschetrockner mit mehreren, sich gegenseitig widersprechenden Angaben zur Energieeffizienzklasse – darunter auch die für das Gerät zutreffende Angabe – bewerbe, ohne die ausschließlich zutreffende Angabe der Energieeffizienzklasse anzugeben.
Darüber hinaus enthalte er dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG vor. Wer nach § 5 a Abs. 2-4 UWG verpflichtet sei, eine Information zu geben, müsse – so das LG Aschaffenburg – diese klar, eindeutig und vollständig angeben. Unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen seien wie eine Nichtinformation zu bewerten.
Diese wettbewerbsrechtliche Beurteilung entspricht auch dem Ergebnis der Entscheidungen, in denen es um die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ging. Auch hier konnte die Verwendung der einen richtigen Belehrung zusammen mit einer oder mehreren falschen Belehrungen nur als Wettbewerbsverstoß bewertet werden.
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