In den Instanzgerichten ist die Frage schon länger geklärt: Stellen Kundenbewertungsaufforderungen, die der Unternehmer per Mail an den Kunden verschickt, Werbung dar? Der BGH hat diese Frage nun abschließend geklärt und bejaht (BGH, Urt. v. 10.7.2018, VI ZR 225/17).
E-Mail-Werbung
Werbung in Autoreply-E-Mails ist unzumutbare Belästigung
Werbung in Autoreply-E-Mails ist als unzulässiger Spam zu werten. Das hat das AG Bonn in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt (Urt. v. 01.08.2017 – Az. 104 C 148/17).
Nachfragen per E-Mail als Spam?
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich damit befasst, wann Nachfragehandlungen per E-Mail „Werbung“ i.S.d. UWG sein können sowie mit der Auslegung einer Einwilligung in solche Nachfragen (Urt. v. 24.11.2016, Az. 6 U 33/16).
OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In ist keine Werbung
Die Check-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren stellt keine unzulässige Werbung dar. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2016 – Az.: I-15 U 64/15) entschieden. Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung der letzten Jahre.
BGH: Facebook Freunde finden untersagt
Der BGH hat auf Klage der vzbv die „Freunde finden“ Funktion von Facebook auch als letzte Instanz als belästigende Werbung eingestuft und untersagt (BGH Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14). Zudem sah er lt. Pressemeldung eine Irreführung der Nutzer von Facebook über die Art und den Umfang der importierten Kontaktdaten. Beide Rügen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erhoben. Verwendeten die Nutzer die Funktion, dann wurden E-Mail-Adressdaten in Facebook importiert und an die Inhaber der Adressen Einladungen per E-Mail versendet. Diese würden als Werbung verstanden und nicht als private Meinung der Nutzer, so die Richter des I. Zivilsenats. In 2010 hatte Facebook gefragt „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“. Das reichte dem BGH ebensowenig aus, wie weitere Aufklärungen an anderer Stelle, deren Wahrnehmung aber nicht sichergestellt war.
BGH untersagt Werbung in automatischen Antwort-E-Mails
In seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 134/15) hat der BGH im Ergebnis wenig überraschend die Werbung in einer automatischen Antwort-E-Mail (Autoresponder) ohne Einwilligung für unzulässig angesehen. Entscheidend war wohl der Umstand, dass der Verbraucher dann nach Erhalt der ersten E-Mail mit seiner zweiten E-Mail den Willen erklärt hatte, keine Werbung per E-Mail mehr beziehen zu wollen.