Der BGH hat auf Klage der vzbv die „Freunde finden“ Funktion von Facebook auch als letzte Instanz als belästigende Werbung eingestuft und untersagt (BGH Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14). Zudem sah er lt. Pressemeldung eine Irreführung der Nutzer von Facebook über die Art und den Umfang der importierten Kontaktdaten.
Beide Rügen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erhoben. Verwendeten die Nutzer die Funktion, dann wurden E-Mail-Adressdaten in Facebook importiert und an die Inhaber der Adressen Einladungen per E-Mail versendet. Diese würden als Werbung verstanden und nicht als private Meinung der Nutzer, so die Richter des I. Zivilsenats. In 2010 hatte Facebook gefragt „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“. Das reichte dem BGH ebensowenig aus, wie weitere Aufklärungen an anderer Stelle, deren Wahrnehmung aber nicht sichergestellt war.
Der BGH bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des Berliner Kammergerichts vom 24. Januar 2014. In der vorherigen Instanz hatte das Kammergericht Berlin Facebook auch noch wegen unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) verurteilt. Die hierzu vor dem BGH von Facebook erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH für diesen Teil der Klage abgewiesen. Damit ist das dazu ergangene Teilurteil rechtskräftig.
Nach eigenen Angaben hat der vzbv im Dezember 2015 beim Landgericht Berlin zudem „ein spürbares“ Ordnungsgeld gegen Facebook beantragt, „da die IP-Lizenz-Klausel in den AGB aus Sicht des Verbands nicht ausreichend angepasst wurde“. Mittels dieser Klausel geben Nutzer Facebook ein sehr weitgehendes Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten. Das können neben Texten auch Fotos und Videos sein. Facebook wurde damit nicht nur ermächtigt, diese Inhalte weltweit zu nutzen, sondern auch Unterlizenzen zu erteilen. Facebook hatte die Klausel zwar in 2015 geändert, insbesondere Begriffe ausgetauscht und sie unter den Vorbehalt der User-Einstellungen im Nutzerkonto und Apps gestellt. „Ein paar Worte in einer Klausel auszutauschen reicht nicht“, so Müller. Aus Sicht des vzbv hat Facebook die rechtswidrige Klausel lediglich redaktionell geändert, inhaltlich sei sie jedoch gleich geblieben.
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