Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform Amazon für einen Händler problematisch werden kann. Werden E-Mails darüber versandt, so wird die Werbung für das Amazon-Angebot des Händlers wie jede andere E-Mail-Werbung dem Händler zugerechnet.
Liegt keine Einwilligung des betroffenen Empfängers vor, dann ist die E-Mail abmahnfähig als belästigende Werbung (OLG Hamm , Urteil vom 09.07.2015 – 4 U 59/15).
Das OLG Hamm bestätigte damit eine Entscheidung zur Weiterempfehlungsfunktion von Amazon, die das LG Arnsberg gefällt hatte (AG Arnsberg, Beschluss v. 08.08.2014, Az. 4 U 59/15).
Es ging um Anbieter von Sonnenschirmen, die sich hier auseinandersetzten. Aus Sicht der Richter des OLG Hamm mache sich der Verkäufer auf Amazon die Weiterempfehlungsfunktion zu eigen, auch wenn sie diese technisch nicht beeinflussen könne. Der Händler müsse bei Amazon auf eine wettbewerbskonforme Gestaltung hinwirken. Die Empfehlungs-E-Mail sei eine Werbung im Sinne von § 7 UWG. Sie verlinke auf die Produktseiten des Händlers und enthalte den Produktnamen. Es ist aus Sicht der Richter klar, dass man die Funktion nutzt, ohne selbst Klarheit zu haben, ob der Empfänger mit den Mails einvestanden ist.
Weiterempfehlungsfunktion Amazon (Stand 25.01.2016)
Hierum geht es. Bei Artikeln kann man rechts oben z.B. eine E-Mail-Empfehlung starten. Danach lassen sich dann E-Mails in den Verteiler eintragen.
Wie kann man einer Abmahnung entgehen? Nur schwer, denn technischen Einfluss hat man nicht auf die Funktion. Es ist damit zu rechnen, dass Abmahner das ausnutzen. Allerdings muss der Empfehlende eingeloggt sein. Aber das dürfte wenig helfen.
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