Nach Erhalt einer Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Verurteilung zeigen sich häufig erst die wahren Risiken, etwa bei einer Rückrufpflicht. Der Schuldner denkt, die Sache ist mit Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahngebühren erledigt und wendet sich erleichtert anderen Dingen zu. Doch dann kommt die Vertragsstrafeforderung. Man ist nämlich nicht nur verpflichtet, denn monierten Wettbewerbsverstoß in Zukunft nicht wieder zu begehen, sondern es können sich auch weitergehende aktive Handlungspflichten ergeben.
Verlinkung auf illegale Website kann Haftung begründen
Ein Webseitenbetreiber kann für fremde Inhalte haftbar gemacht werden, wenn er bewusst auf Internetangebote mit rechtswidrigem Inhalt verlinkt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 05.01.2018 entschieden (Az. 7 ZB 18.31). Kläger macht sich Inhalte zu Eigen Der Kläger erhielt einen behördlichen Bescheid mit der Aufforderung, auf seiner Internetseite nicht mehr auf eine rechtsextreme … Weiterlesen