Die Haftung für Links gehörte zu den ersten heiß diskutierten Themen im Internet. Genauer geht es um die Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten. Das Landgericht hatte in einem aktuellen Fall einen Arzt verurteilt, der auf die Startseite eines Forschungsverbandes Implantatakupunktur J e.V. für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ zur Implantat-Akkupunktur verlinkt hatte. Dort sah ein Verband auf den Unterseiten zahlreiche wettbewerbswidrige Rechtsverstöße. Der Arzt ging in Berufung und verteidigte sich damit, dass er sich einerseits nicht den gesamten Inhalt der verlinkten Webseite in haftungsbegründender Weise zu eigen gemacht habe und die angegriffenen Aussagen andererseits nicht zu beanstanden seien.
Keine Haftung für Linksetzer
Das OLG Köln sah im Urteil vom 19.02.2014 (6 U 49/13) tatsächlich keine Haftung für den Linksetzer. Zwar stellt das setzen eines Links eine „geschäftliche Handlung“ dar, die Voraussetzung für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ist. Es stehe fest,
dass die Veröffentlichung – jedenfalls auch – objektiv dem Zweck dient, Internetnutzern das Dienstleistungsangebot des Beklagten nahe zu bringen und dafür zu werben.
Ein Link ist nicht von dem Inhalt zu trennen, auf den er verweist.
Denn indem er dem Internetnutzer mit dem Link am Ende der Rubrik „Implantat-Akupunktur“ ausdrücklich „weitere Informationen auch über die Studienlage“ anbot, hat der Beklagte – wie das Landgericht treffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat – sich eigene weiterführende Darstellungen erspart und den Verweis auf die fremde Webseite mit den dort vorgehaltenen Informationen für seinen eigenen werblichen Auftritt nutzbar gemacht.
Haftung bei zu eigen machen
Nach ständiger Rechtsprechung haftet derjenige, der sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, dafür wie für selbst geschaffene Inhalte. Allerdings ist immer zu fragen, welche konkreten Inhalte sich der Linksetzer zu eigen gemacht hat. Dabei wird auf „die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände“ abgestellt.
Die Kölner Richter analysierten die Rechtsprechung der letzten Jahre, um herauszuarbeiten, welche Umstände hier herangezogen werden können.
Aus diesen Entscheidungen ist nach Auffassung des Senats der Grundsatz abzuleiten, dass das Setzen eines elektronischen Verweises auf die Startseite eines fremden Internetauftritts ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links noch nicht genügt, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internetauftritts identifiziert. Hiervon ausgehend hat sich der Beklagte im Streitfall die vom Kläger angegriffenen Aussagen innerhalb des Internetauftritts „inauris.de“ nicht zu eigen gemacht.
Zwar habe er sich mit seinem Verweis „auf weiteren Informationen“ nicht distanziert. Er habe aus der Sicht eines distanzierten Beobachters es aber damit auch nicht darauf angelegt, gerade zu den angegriffenen Aussagen weiterzuleiten. Der Link wirke „eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt.“ Zudem sei nur auf die beanstandungsfreie Startseite verlinkt worden.
Keine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verletzt
Auch eine Haftung aus dem Aspekt wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten verneinte das OLG. Die Haftung setzt erst ein, wenn eine Veröffentlichung auch nach Hinweis fortgesetzt wird. Der Arzt war aber gut beraten, denn er hatte zwar keine Unterlassungserklärung auf die Abmahnung abgegeben, aber den Link vorsorglich entfernt.
Praxishinweis:
Das OLG köln hat die Revision zugelassen. Es erleichtert schon jetzt den Umgang mit Links im Internet. Wer es nicht gerade zum Geschäftsmodell erhoben hat, fremde Rechte zu verletzen, der muss bei einer Linksetzung auch keine intensiven Prüfungen zu Rechtsverletzungen auf die verlinkten Seiten vornehmen. Reagieren muss man erst, wenn man einen Hinweis erhält. Zumindest allgemeine Verweise auf weitergehende Informationen sind damit gefahrloser möglich geworden.
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