BGH: Zur Haftung für Vertriebsmittler

Affiliates oder sonstige Vertriebsmittler werden gerne eingesetzt, da man hier durch die erweiterten Bemühungen schnell und effektiv zu weiteren Geschäftserfolgen kommen kann. Was passiert aber, wenn der Affiliate Bestellungen vorgaukelt, die es nie gegeben hat? Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dies in einem Verfahren bis zum Bundesgerichtshof klären lassen. Der BGH (Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 134/10) hat jetzt entschieden, unter welchen Umständen man für das Handeln seiner Vertriebsmittler einzustehen hat.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte ein Unternehmen abgemahnt, welches Zeitschriften-Abos vertreibt und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Unternehmen versandte an Verbraucher Mitteilungen als „Auftragsbestätigungen“ für die Bestellung einer Zeitschrift. Acht Tage sollten die Empfänger zur Prüfung der Zeitschrift haben. Wenn keine Nachricht zur Abbestellung erfolgte, sollte die Zeitschrift mit 11 weiteren Ausgaben bezogen werden. Die angeschriebene Verbraucherin wandte ein, sie habe nichts bestellt. Die Beklagte verwies darauf, dass sie eine Vertriebspartnerin habe, die wiederum mit eigenen Vertriebspartnern (Affiliates) zusammenarbeite und die hätten wieder Sub-Affiliates, die über Links etc . Bestelldaten übermittelten. Ein unbekannter Täter habe sich Provisionen verschaffen wollen und Kaufabsichten real existierender Personen vorgetäuscht. Für solche kriminellen Verhaltensweisen müsse sie, die Beklagte nicht einstehen.

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