BGH: Zur Haftung für Vertriebsmittler

Affiliates oder sonstige Vertriebsmittler werden gerne eingesetzt, da man hier durch die erweiterten Bemühungen schnell und effektiv zu weiteren Geschäftserfolgen kommen kann. Was passiert aber, wenn der Affiliate Bestellungen vorgaukelt, die es nie gegeben hat? Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dies in einem Verfahren bis zum Bundesgerichtshof klären lassen. Der BGH (Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 134/10) hat jetzt entschieden, unter welchen Umständen man für das Handeln seiner Vertriebsmittler einzustehen hat.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte ein Unternehmen abgemahnt, welches Zeitschriften-Abos vertreibt und auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Unternehmen versandte an Verbraucher Mitteilungen als „Auftragsbestätigungen“ für die Bestellung einer Zeitschrift.

Acht Tage sollten die Empfänger zur Prüfung der Zeitschrift haben. Wenn keine Nachricht zur Abbestellung erfolgte, sollte die Zeitschrift mit 11 weiteren Ausgaben bezogen werden. Die angeschriebene Verbraucherin wandte ein, sie habe nichts bestellt.

Die Beklagte verwies darauf, dass sie eine Vertriebspartnerin habe, die wiederum mit eigenen Vertriebspartnern (Affiliates) zusammenarbeite und die hätten wieder Sub-Affiliates, die über Links etc . Bestelldaten übermittelten.

Ein unbekannter Täter habe sich Provisionen verschaffen wollen und Kaufabsichten real existierender Personen vorgetäuscht. Für solche kriminellen Verhaltensweisen müsse sie, die Beklagte nicht einstehen.

Unzulässige Bestellbestätigung

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt seit der am 30.11.2008 in Kraft getretenen UWG-Novelle die sogenannte Black-List. Auf dieser schwarzen Liste sind 30 Verhaltensweisen aufgeführt, die in jedem Fall europaweit als wettbewerbswidrig einzustufen sind. Dazu gehört auch die Aufforderung unbestellter Waren in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt“

Der BGH (Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 134/10) bestätigte jetzt die Vorinstanz, die diese Vorschrift durch das Vorgehen der Beklagten verletzt sah und sah auch eine abmahnfähige Wettbewerbswidrigkeit in Form der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG in der Zusendung der Auftragsbestätigung.

Irrtum rettet nicht bei Affiliates

Grundsätzlich wird darum gestritten, ob ein Unternehmen auch dann wettbewerbswidrig handelt, wenn es irrtümlich davon ausging, die Ware sei bestellt. Der BGH verlangte zwar, dass kein Irrtum vorliegen darf, meinte aber, das Unternehmen müsse sich jedenfalls die Bösgläubigkeit der eingeschalteten Vertriebsmittler zurechnen lassen.

Diese seien in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich tätig geworden. Zu den Manipulationen seien die Sub-Affiliates dadurch veranlasst worden, dass noch vor der Bestätigung des Vertragsabschlusses Provisionen bezahlt wurden.

Das Risiko der falschen Auftragsbestätigungen sei Folge dieser Verhaltensweise der Beklagten. Das Wissen der Affiliates wird ihr nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet und es begründet sich auch eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG für Handlungen von Beauftragten.

Praxistipp

Das Urteil hat weit über den Abo-Vertrieb hinaus Bedeutung. Der BGH macht deutlich, dass ein Unternehmen für die Handlungen seiner Beauftragten einzustehen hat. Wer seinen Wirkungskreis durch Einschaltung von Vermittlern und Affiliates vergrößert, haftet für Risiken, die sich durch falsche Angaben ergeben.

Hier kam hinzu, dass das Unternehmen diese Risiken förderte, indem man Provisionen schon vor Vertragsbestätigung auszahlte und eben auch Verträge schon vor einer Rückversicherung beim Kunden bestätigte. Grundsätzlich gilt, dass man sich die Kenntnisse seiner Vertriebsmittler zurechnen lassen muss. Da empfiehlt es sich, bei der Auswahl sorgfältig vorzugehen und Prüfungen einzuschalten.