Nach Erhalt einer Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Verurteilung zeigen sich häufig erst die wahren Risiken, etwa bei einer Rückrufpflicht. Der Schuldner denkt, die Sache ist mit Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahngebühren erledigt und wendet sich erleichtert anderen Dingen zu. Doch dann kommt die Vertragsstrafeforderung. Man ist nämlich nicht nur verpflichtet, denn monierten Wettbewerbsverstoß in Zukunft nicht wieder zu begehen, sondern es können sich auch weitergehende aktive Handlungspflichten ergeben.
OLG Frankfurt: Keine Vertragsstrafe nach Zuwiderhandlung eines Dritten
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich vor wenigen Tagen zu den Pflichten eines Unternehmens nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Irreführung geäußert. Es entschied, dass in diesen Fällen grundsätzlich keine klassischen Rückruf-Pflichten für das ursprünglich abgemahnte Unternehmen bestehen (Urt. v. 23.11.2017, Az. 6 U 197/16). Keine klassische Rückruf-Pflicht bei Internet-Aussage Folgendes hatte sich zugetragen: Die … Weiterlesen