Das OLG Frankfurt a.M. hat sich damit befasst, wann Nachfragehandlungen per E-Mail „Werbung“ i.S.d. UWG sein können sowie mit der Auslegung einer Einwilligung in solche Nachfragen (Urt. v. 24.11.2016, Az. 6 U 33/16).
Werbung für eigene Fachbeiträge
Der klagende Rechtsanwalt hatte auf seiner Website eine Auswahl seiner Fachpublikationen eingestellt. Darüber befand sich der Text:
„… ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…“
Kontaktaufnahme als unerlaubte Werbung?
Daraufhin kontaktierte der Beklagte, ein anderer Rechtsanwalt, ihn unter der angegebenen E-Mail-Adresse:
„… Bezugnehmend auf Ihren Artikel „…“ durch welchen ich auf Sie aufmerksam werden durfte, würde ich Ihnen gerne eine Kooperation zwischen Ihrem Blog und dem unseren vorschlagen. Hieraus ergibt selbstverständlich auch für Sie und Ihre Interessen ein adressatengerechter Multiplikator. Gerne können wir auch mit Ihnen gemeinsam an neuen Artikeln schreiben oder aber Ergänzungen finden…“
Der Kläger sah diese Kontaktaufnahme als unerlaubte Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG an. Er führte hierzu u.a. aus, er betreibe überhaupt keinen Blog.
Das Gericht entschied, dass es sich bei der Kontaktaufnahme nicht um unerlaubte Werbung handele. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH führte das Gericht aus, dass zwar auch Nachfragehandlungen vom Begriff der Werbung erfasst seien, wenn sie sich auf den Bezug von Waren- und Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige.
Auslegung der Einwilligung in Nachfragehandlungen
Jedoch habe der Kläger ausdrücklich in die Zusendung der betreffenden E-Mail eingewilligt. Eine Einwilligung müsse zwar für den konkreten Fall abgegeben werden. Dabei könne sich jedoch ein und dieselbe Erklärung auf eine Vielzahl von Fällen beziehen, sofern sie konkret umschrieben oder für Außenstehende so auch erkennbar gemeint sei. Der erforderliche Grad der Konkretisierung bestimme sich nach der Schutzbedürftigkeit des Adressaten und nach seinen Interessen. Für die Einwilligung in Nachfragehandlungen sei eine großzügige Auslegung geboten. Denn derjenige, der Waren oder Dienstleistungen öffentlich anbiete und dabei seine E-Mail-Adresse als Kontaktanschrift angebe, müsse damit rechnen, dass ihm entsprechende Nachfragen übermittelt werden. Der Kläger habe Abnehmer für seine Fachbeiträge gesucht und sich ausdrücklich mit entsprechen Kontaktaufnahmen einverstanden erklärt.
Interesse an umfangreicher Verbreitung anzunehmen
Die Einwilligung sei so auszulegen, dass der Kläger nicht nur für Angebote offen ist, die den Druck seiner Beiträge in Printausgaben betreffen, sondern auch für Angebote von digitalen Veröffentlichungen. Der Leser der Einwilligung konnte annehmen, dass der Kläger an einer möglichst umfangreichen Verbreitung seiner Beiträge interessiert sei und damit eben auch für die Teilnahme an einem Blog mit juristischen Inhalten offen sei.
Fazit
E-Mail-Werbung stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare Belästigung dar und verstößt damit gegen das Lauterkeitsrecht, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Auch Nachfragehandlungen bei anderen Unternehmen, z.B. Kooperationsanfragen, können als Werbung angesehen werden. Dies ist jedoch lauterkeitsrechtlich unbedenklich, sofern eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Gerade bei Nachfragehandlungen ist eine großzügige Auslegung der Einwilligung geboten. Denn in diesem Fall muss damit gerechnet werden, dass entsprechende Nachfragen über die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden.
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