Empfehlungs-E-Mails, bei denen auf einer Webseite die Möglichkeit eröffnet wird, Dritten eine Empfehlung per E-Mail, etwa zu einem konkreten Produkt, zuzusenden, werden vermehr im Online-Handel genutzt. Der BGH hat jetzt entschieden, dass es sich bei diesen E-Mails um Werbung handeln kann, welche grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen versendet werden dürfen.
Mit Urteil vom 12.09.2013 (I ZR 208/12) hat der BGH jetzt über die sog. Empfehlungs-E-Mails entschieden, bei denen auf einer Webseite die Möglichkeit eröffnet wird, Dritten eine Empfehlung per E-Mail, etwa zu einem konkreten Produkt, zuzusenden.
Da der Dritte als Empfänger regelmäßig nicht in den Erhalt solcher E-Mails eingewilligt hat, stellte sich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit solcher Empfehlungen schon immer. Schon im Jahr 2009 hatte das LG Berlin entschieden, dass Produktempfehlungen, die von Dritten über eine „Einladungsfunktion“ auf den Webseiten eines Diensteanbieters per E-Mail versendet werden, jedenfalls dann als Werbung zu qualifizieren sein können, wenn der versendeten E-Mail noch zusätzliche Werbung beigefügt wird, die E-Mail sonst werbenden Charakter hat oder wenn jemand besonders zur Nutzung dieser Empfehlungs-Funktion animiert wird.
Schon aufgrund der weiten Auslegung des Begriffes der Werbung, ist die Entscheidung des BGH kaum überraschend. Wie das Gericht ausführt, komm es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht, sondern entscheidend sei allein das Ziel, das mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreicht werden soll. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck habe, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung, so der BGH.
E-Mail-Werbung ohne die erforderliche Einwilligung des Empfängers stellt regelmäßig eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit grundsätzlich rechtswidrig. Dem Empfänger können Unterlassungsansprüche gegen den Verwender zustehen. Ohne vorherige Einwilligung des Empfängers, die aber kaum zu bewerkstelligen sein dürfte, sollte spätestens jetzt der Einsatz solcher Funktionen überdacht werden, zumal der Werbewert schon immer bezweifelt wurde. (at)
- Abschied und Dank für Ihr Interesse! - 20. Dezember 2023
- Vertragsstrafe wegen Wayback Machine? - 13. April 2023
- Keine Haftung des Affiliate-Programmbetreibers für Wettbewerbsverstöße des Affiliates - 10. April 2023