Die Verlängerung einer Rabattaktion ohne sachlichen Grund stellt eine Wettbewerbsverletzung dar. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urt. v. 14.06.2017 (Az. 10 O 13/17) entschieden.
Die Verlängerung einer Rabattaktion ohne sachlichen Grund stellt eine Wettbewerbsverletzung dar. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urt. v. 14.06.2017 (Az. 10 O 13/17) entschieden.