OLG Karlsruhe zum Widerrufsrecht bei Medikamenten

Auch Besteller von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten können grundsätzlich von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Urteil vom 09.02.2018, Az. 4 U 87/17).

Widerrufsrecht vollständig ausgeschlossen

Eine Versandapotheke hatte in ihren AGB verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig vom Widerrufsrecht ausgenommen. Hiergegen ging der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) vor.

Begründet hatte der Inhaber der Apotheke den Ausschluss des Widerrufsrechts damit, dass ihm ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei und sie damit „rechtlich verderben“ würden.

Er berief sich damit auf § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. 

OLG Karlsruhe: Widerrufsrecht auch bei Medikamenten

Diese Ausnahme hält das OLG Karlsruhe nach einer Mitteilung des vzbv (https://www.vzbv.de/pressemitteilung/online-bestellung-widerruf-von-medikamenten-moeglich) jedoch nicht für einschlägig. Verbrauchern stehe auch bei der Bestellung von Arzneimitteln grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Kostenlose Beratung durch Online-Apotheken

Weiterhin hatte der vzbv beanstandet, dass die Apotheke zur Kundenberatung eine gebührenpflichtige Telefonnummer angab. Auch in diesem Punkt gab das Gericht dem vzbv Recht und entschied, dass Online-Apotheken verpflichtet seien, ihre Kunden kostenlos zu beraten. Es solle dadurch sichergestellt werden, dass Kunden dieselben Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können wie in einer stationären Apotheke. Eine gebührenpflichtige Kundenberatung könne die Kunden davon abhalten, telefonische Rückfragen zu stellen.

Bereitstellung von AGB vor Vertragsschluss?

Der vzbv hatte zudem gefordert, dass die Apotheke ihren Kunden die AGB in einer speicherfähigen Fassung schon vor Abgabe der Bestellung bereitstellen müsse. Dies hielt das OLG Karlsruhe jedoch nicht für erforderlich.

Fazit

Bei dem Urteil des OLG Karlsruhe handelt es sich bereits um das zweite obergerichtliche Urteil zum Widerrufsrecht bei Medikamenten. Das OLG Naumburg (Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/17) hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht grundsätzlich auch für Bestellungen bei Online-Apotheken gilt. Damit zeichnet sich in dieser Frage eine klare Linie der Rechtsprechung ab.