Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich kürzlich mit der Angemessenheit einer Frist im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung befasst. 6 Werktage sind danach zu knapp bemessen (Beschluss vom 9 April.2018, Az. 3 W 11/18).
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin wegen einer Wettbewerbsverletzung außergerichtlich in Anspruch und setzte in seiner Abmahnung vom 23.10.2017 (Montag) eine Frist bis zum 01.11.2017 (Mittwoch) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei dem 31.10. und dem 01.11.2017 handelte es sich jeweils um einen Feiertag. Nachdem die Antragsgegnerin nicht fristgerecht reagierte, beantragte der Antragsteller am 04.11.2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nur vier Tage später, am 06.11.2017, gab die Antragsgegnerin die geforderte Unterlassungserklärung ab und stellte den Antragsteller damit „klaglos“.
Vor dem OLG Bamberg ging es nun darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Unangemessen kurze Frist
Das Gericht ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens gegeben. Die Verfahrenskosten habe daher der Antragsteller zu tragen.
Die gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen.
Weder sei die Sache besonders eilbedürftig gewesen, noch könne der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung für sich in Anspruch nehmen, selbst entsprechend zügig oder gar prompt reagiert zu haben (er hatte nämlich schon seit dem 16.10.2017 Kenntnis vom Verstoß).
Die gesetzte Frist sei offensichtlich schon deshalb zu kurz bemessen gewesen, weil
die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Telefaxes am 23.10.17 und dem Fristende am 02.11.2017 nur sechs Werktage umfasst
und
hierbei für die Schuldnerseite noch erschwerend hinzukommt, dass auf die zusammenhängenden vier Werktage bis zum 27.10.2017 (Freitag) nur noch Montag, der 30.10.2017 als „Brückentag“ sowie – nach zwei weiteren Feiertagen, nämlich dem 31.10.2017 (Reformationstag) und dem 01.11.2017 (Allerheiligen) – der 02.11.2017 (Donnerstag) als Werktage folgten.
Kleines Unternehmen ohne Rechtsabteilung
Es liege auf der Hand, dass die gesetzte Frist der Antragsgegnerin – einem Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung – keinesfalls die benötigte Mindestzeit zum Überlegen und zum Einholen eines anwaltlichen Rates einräume. Ohnehin werde hierfür im Regelfall eine Mindestzeit von einer Woche bis zehn Tagen als erforderlich, aber auch als ausreichend, angesehen.
Hiernach sei die vom AS gesetzte Frist schon nach allgemeinen Grundsätzen, erschwerend aber vor dem Hintergrund der in die ohnehin knappe Frist fallenden Kombination von einem Wochenende, einem Brückentag und zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen schlechthin nicht nachzuvollziehen.
Hektisch, unüberlegt, Druck aufbauend
Selbst bzw. gerade dann, wenn der Antragsteller keine Kenntnis in Bezug auf die gesetzlichen Feiertage des 31.10. und 01.11.2017 gehabt haben sollte, sei die vorliegende Fristsetzung Ausdruck einer hektischen, unüberlegten sowie unangemessenen Druck aufbauenden Vorgehensweise. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin auch nicht die Obliegenheit getroffen, vorsorglich um eine Fristverlängerung zu bitten.
Fazit
In der Praxis werden immer wieder knappe Fristen zur Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt. Häufig wird dabei auch schon in der Abmahnung deutlich gemacht, dass man einer Fristverlängerung nicht zustimmen werde.
Gerade Unternehmen, die keine Rechtsabteilung haben, benötigen zur Überprüfung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt jedoch ausreichend Zeit. Die oftmals zu knapp gesetzten Fristen können Unternehmen unter Druck setzen und sie dazu bewegen, vorschnell eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, kann die Frist aber natürlich auch knapper bemessen sein.
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