Garantiebedingungen dürfen nicht versteckt werden

Garantien sind ein wirksames Vertrauenselement, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv zu beeinflussen. Aus rechtlicher Sicht gibt es bei der Werbung mit Garantien aber ein paar Besonderheiten zu beachten. So müssen z.B. die Garantiebedingungen genannt werden. Dabei kommt es aber nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form und den Ort der Darstellung an.

Das LG Weiden (Urt. v. 4.3.2019, 1 HK O 18/18) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Händler bei eBay richtig über die Garantiebedingungen informiert hatte.

Werbung mit Garantien

Der beklagte Händler bot auf eBay Ladegeräte an. Dabei warb er mit einer fünfjährigen Garantie.

Auf der Angebotsseite selbst befanden sich keine weiteren Angaben zu dieser Garantie. Dass die Worte „5 Jahre Garantie“ verlinkt waren, war wohl nicht so leicht erkennbar. Jedenfalls führte der Link wohl auf eine nicht abrufbare Seite. Das Gericht formulierte dies so:

„Bei Befahren des Begriffs „5 Jahre Garantie“ mit der Computermaus wurde ein Link zur Herstellerfirma … sichtbar, der jedoch jedenfalls am 15.11.2007 nicht aufrufbar war.“

Garantiebedingungen in AGB

Unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ waren die AGB des Händlers abrufbar. In diesen AGB hatte der Händler aber nicht die Garantiebedingungen selbst, sondern nur die (nicht verlinkte) URL der Herstellerseite aufgenommen.

Daneben gelangte man noch über die Kategorien „Über uns“ sowie „FAQ“ zu den Garantiebedingungen.

Diese Art der Darstellung wurde als unzureichend kritisiert.

Inhalt der Garantiebedingungen

Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an.

Zunächst stellte es noch einmal klar, welche Informationen der Unternehmer bezüglich einer Garantie erteilen muss.

Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
  • darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten.

Außerdem muss die Garantieerklärung

  • den Inhalt der Garantie und
  • alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind,

insbesondere

  • die Dauer und
  • den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie
  • Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

§ 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung.

Bei der Erteilung dieser Informationen muss auch das Tranzparenzgebot beachtet werden, das bedeutet, dass der Inhalt für den Verbraucher leicht nachvollziehbar ist.

Genau dieses Transparenzgebot hatte der Beklagte hier aber nicht beachtet.

Link muss funktionieren

Problematisch war natürlich hier schon, dass die Werbung „5 Jahre Garantie“ mit einer nicht funktionierenden Seite verlinkt war.

Wer Links zur Informationserteilung einsetzt – was grundsätzlich möglich ist – muss darauf achten und dies auch regelmäßig kontrollieren, dass die Links auch funktionieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn man auf fremde Seiten verlinkt.

Informationserteilung im Angebot

Problematisch war hier auch, dass sich die Garantiebedingungen nicht im Angebot wiedergefunden haben.

Auf der gesamten Angebotsseite befindet sich – etwa unter dem Begriff Garantieversprechen – keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen. Auch dort wird er nicht direkt fündig, sondern wird mit einem Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist.

Dem Verbraucher wird vielmehr zugemutet, den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren.

Soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons „FAQ“ oder „Über uns“ ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen.

Der durchschnittliche Verbraucher wird hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma selbst vermuten, nicht jedoch Garantiebedingungen.

Letztlich vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Sinne des gebotenen Verbraucherschutzes die Garantiebedingungen nur dann mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst verbunden mit einer direkten aktiven Verlinkung auf diese hingewiesen wird. 

Fazit

Wer mit Garantien wirbt, sollte die Garantiebedingungen mit dieser Werbung verknüpfen. Dies kann über einen (funktionierenden und klickbaren) Link geschehen, aber z.B. auch über ein Sternchen, dass dann an anderer Stelle aufgelöst wird. Ein Hinweis könnte beispielsweise auch lauten („siehe Punkt 5 der AGB“), wenn sich die Garantiebedingungen an dieser Stelle befinden.

Letztlich muss hier immer der Einzelfall betrachtet werden, wie die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht am besten erfüllt wird, damit sowohl das Recht eingehalten, aber auch an die Konversion gedacht wird. (mr)

Martin Rätze