BGH: Widerrufsrecht besteht auch beim Matratzenkauf

Besteht das Widerrufsrecht auch, wenn der Verbraucher online eine Matratze kauft? Diese Frage beschäftigte die Gerichte bis zum EuGH. Heute hat nun der BGH den Prozess mit seinem Urteil abgeschlossen. Der BGH – und das ist keine Überraschung – folgt mit seinem Urteil dem EuGH.

Matratzenkauf im Internet

Ein Verbraucher kaufte bei einer Online-Händlerin eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €. Diese wurde ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert.

Die Rechnung der beklagten Händlerin enthielt die AGB. In diesen war auch eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ enthalten. Darin war auch ausgeführt, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dies entsprach insoweit dem einschlägigen § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Der Verbraucher entfernte nach der Lieferung die Schutzfolie. Später widerrief er den Vertrag. Die beklagte Händlerin veranlasste aber nicht den erbetenen Rücktransport, sodass der Verbraucher diesen selbst organisierte und bezahlte.

Anschließend verklagte er die Händlerin auf Erstattung des Kaufpreises sowie der Versandkosten. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Der BGH legte zunächst verschiedene Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Einen ausführlichen Bericht über die Entscheidung des EuGH haben wir hier für Sie veröffentlicht.

BGH: Matratzen sind keine Hygieneartikel

Der BGH (Urt. v. 03.07.2019, VIII ZR 194/16) hat jetzt abschließend entschieden, dass es sich bei einem Matratzenkauf im Internet, wobei die Matratze mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Aus diesem Grund besteht für den Verbraucher auch bei diesen Verträgen ein Widerrufsrecht – und zwar selbst dann, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

„Eine Ausnahme von dem bei Fernabsatzverträgen Verbrauchern grundsätzlich eingeräumten Widerrufsrecht ist vor allem mit Blick auf dessen Sinn und Zweck zu verneinen.

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation im Fernabsatzhandel schützen, in der er keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis vor Abschluss des Vertrages zu sehen und seine Eigenschaften zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Nachteil soll mit dem Widerrufsrecht ausgeglichen werden, das dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit einräumt, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.

Im Hinblick hierauf greift die Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.“

Legt man diese Grundsätze als Maßstab an, dann fällt eine Matratze nicht unter den Ausnahmetatbestand. Matratzen können insoweit mit Kleidungsstücken gleichgesetzt werden, heißt es vom BGH. Auch Kleidungsstücke kommen mit dem menschlichen Körper in Kontakt.

Es sei daher davon auszugehen, dass Unternehmer in der Lage sind, derartige Waren nach der Rücksendung mittels z.B. Reinigung oder Desinfektion für einen Wiederverkauf geeignet zu machen.

Fazit

Es war vorauszusehen, dass der BGH so entscheiden wird, nachdem der EuGH bereits deutlich gemacht hatte, dass Matratzen keine Hygieneartikel im Sinne der Ausnahmevorschrift sind. Aktuell gibt es nur die Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung, in der die Begründung nur knapp wiedergegeben ist. Man wird auf das Volltexturteil warten müssen, um evtl. Folgen für andere Produktgruppen absehen zu können. (mr)

Martin Rätze