Wichtige Änderung im Impressum – Aus RStV wurde MStV

Seit Samstag, 7. November 2020, gibt es den Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr. Seit diesem Tage gilt der neue Medienstaatsvertrag. Dies hat auch eine wichtige Änderung für viele Versandhändler, Blogbetreiber und andere zur Folge. Eine entscheidende Angabe betrifft das Impressum.

Die Bundesländer haben lange einen neuen Staatsvertrag zur Regelung des Rundfunks verhandelt.

Was ist der Medienstaatsvertrag?

Der Medienstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen allen 16 Bundesländern. Dieser sorgt dafür, dass insbesondere die Regelungen zum Rundfunk im gesamten Bundesgebiet einheitlich ausfallen.

Hintergrund ist, dass nach dem Grundgesetz die Zuständigkeit der Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks bei den Ländern liegt. Da es aber wichtig ist, dass für alle die gleichen Regelungen gelten, haben sich die Länder (schon sehr früh) dazu entschlossen, hierfür Staatsverträge zu schließen.

Was hat Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Nach dem klassischen Begriffsverständnis ist Rundfunk das gute, alte Radio, später kam das Fernsehen hinzu. Aber auch im Internet findet Rundfunk im juristischen Sinne statt. So gibt es zum Beispiel keinen großen Unterschied zwischen der Ausstrahlung einer Fernsehsendung, die jeden Mittwoch um 15 Uhr läuft oder einem Youtube Koch-Kanal, bei dem jeden Mittwoch um 15 Uhr eine neue Folge online geht. Auch dies ist also Rundfunk im Sinne des Staatsvertrages.

So definiert der Staatsvertrag in § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV:

rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden (Audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf); Inhalte sind insbesondere Hörspiele, Spielfilme, Serien, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations- oder Kindersendungen,

Was gilt für Telemedien?

Der Abschnitt II, 2. Unterabschnitt regelt in seinen §§ 17 bis 25 MStV die speziellen Regelungen für Telemedien.

Was ändert sich im Impressum?

Websites, die redaktionell-journalistische Inhalte anbieten, müssen einen inhaltlich Verantwortlichen nennen. Diese Pflicht stammte bisher aus § 55 Abs. 2 RStV.

Inhaltlich ändert sich an dieser Pflicht nichts. Die Vorschrift ist jetzt aber nicht mehr § 55 Abs. 2 RStV, sondern § 18 Abs. 2 MStV.

Wer also bisher im Impressum stehen hat: „Verantwortlich i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV“ muss diese Angabe ändern in „Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“.

Wer ist davon betroffen?

Reine Online-Shops, die lediglich Produktseiten führen, bleiben außen vor von dieser Regelung. Auch der Betrieb einer Seite „Über uns“ mit einer Vorstellung des Unternehmens, löst diese Pflicht noch nicht aus.

Betroffen sind aber Blogs oder andere meinungsbildenden Telemedien.

Dazu gehören aber auch alle Auftritte in sozialen Medien, also die Facebook-Fanpage, Instagram-Story, Pinterest-Pinnwand, der Youtube-Channel, die LinkedIn-Seite, der Twitter-Kanal eines Unternehmens und ähnliche Auftritte. Auf diesen muss immer ein inhaltlich Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV genannt werden.

Besondere Kennzeichnungspflicht in Sozialen Medien

§ 18 Abs. 3 MStV kennt eine neue Pflicht in Sozialen Medien:

„Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.“

Wer also nur automatisierte Inhalte postet, muss diese Posts entsprechend kennzeichnen. Das bedeutet letztlich, dass Anbieter eines Blogs, bei denen neue Blog-Beiträge automatisch auch vom eigenen Twitter-Account über eine Schnittstelle gepostet werden, darüber aufklären müssen, dass diese Mitteilung automatisch erstellt wurde.

Anbieter, die solche Funktionalitäten nutzen, sollten also die automatisch generierten Posts entsprechend anpassen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Neben den dargestellten speziellen Pflichten, regelt der MStV (ebenso wie zuvor bereits der RStV) in § 18 Abs. 1 eine allgemeine Impressumspflicht. Diese folgt für alle Telemedien aber bereits aus § 5 TMG.

Wer gegen diese Pflicht aus § 18 Abs. 1 MStV verstößt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Wer allerdings gegen die Pflicht aus § 18 Abs. 2 MStV (also gegen die Pflicht zur Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen) verstößt, dem droht kein Bußgeld mehr. Fand sich im RStV noch ein Bußgeldtatbestand, haben die Länder diesen aus dem MStV gestrichen. Allerdings drohen bei diesen Verstößen noch immer Abmahnungen. Hier wird aber das sog. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Grenzen setzen (über dieses Gesetz werden wir zeitnah berichten).

Martin Rätze