Unionsmarken nach dem Brexit

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Der Brexit ist vollzogen und schon kommen die Fragen nach Schutzrechten, wie z.B. Marken auf. Kann ein Markeninhaber einer Marke aus UK noch Widerspruch gegen eine EU-Marke erheben? Was passiert mit eingetragenen Marken?

Nachdem das Vereinigte Königreich mit dem 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist, stellt sich für die Inhaber von Marken die Frage, was mit ihren Rechten nach dem Brexit passiert. Regelungen hierzu wurden im Rahmen des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich getroffen.

Was passiert mit bisher EU-weit geltenden Marken?

Die Unionsmarke gilt im gesamten Gebiet der EU und soll hier einen einheitlichen Schutz bieten. Damit konnte man als Markeninhaber einer Unionsmarke auch in UK gegen andere Markeneintragungen vorgehen, die ältere Markenrechte verletzen oder eben aus UK Marken Rechte gegen Uninsmarken geltend machen. Bis zum 31.12.2020 wurde zwar das Vereinigte Königreich zunächst weiterhin wie ein Mitgliedsstaat behandelt. Diese Frist ist aber jetzt verstrichen. Damit gilt der Schutz nicht mehr länger für UK Marken.

Am 12.2.2021 so etwa das für Unionsmarken zuständige EUIPO (European Union Intellectual Property Office) auch konsequent entschieden, dass eine UK Marke nicht länger dazu berechtigt, im Widerspruchsverfahren gegen eine EU-Marke vorzugehen (Entscheidung No. B 003039595). Dies gilt auch für laufende Verfahren.

Schicksal bereits eingetragener Unionsmarken

Das UKIPO (UK Intellectual Property Office) hat eingetragene Unionsmarken mit Ablauf des 31.12.2020 automatisch ohne Stellung eines Antrags und ohne Zahlung von Gebühren in gleichwertige nationale Marken umgewandelt.

Unionsmarkeninhaber verfügen daher nun über zwei separate Marken: Eine Unionsmarke mit dem Schutz in den verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten und eine separate UK-Marke.

Die neue UK-Marke wird in das britische Markenregister eingetragen. Sie hat denselben rechtlichen Status wie eine regulär im Vereinigten Königreich angemeldete nationale Marke. Die für die Unionsmarke geltenden Daten (Anmeldung, Priorität, Schutzende) bleiben erhalten.

Die neue UK-Marke unterliegt dem britischen Recht und ist unabhängig von der Unionsmarke. Sie muss also selbstständig verlängert werden und kann selbständig angegriffen oder lizenziert werden. Eine Markenurkunde wird für die neue UK-Marke nicht ausgestellt. Die Marke und ihre entsprechenden Daten sind aber im UKIPO-Register abrufbar.

Angemeldete, aber nicht eingetragene Unionsmarken

Etwas anderes gilt für Unionsmarken, die bis zum Ende der Übergangsfrist bereits beim EUIPO angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind. Diese werden weiter allein als Unionsmarke behandelt. Innerhalb von neun Monaten ab dem 01.01.2021 können Unionsmarkeninhaber aber beim britischen Markenamt eine UK-Marke beantragen. Das Prioritätsdatum der Unionsmarke wird hierbei übernommen. Der Inhaber der Unionsmarke muss aber -im Gegensatz zu der Situation bei der bereits eingetragenen Marke – eine Gebühr an das Amt entrichten und es erfolgt eine Prüfung des Antrags nach UK-Markenrecht.

Verzicht auf den Schutz im Vereinigten Königreich

Inhaber von zum Zeitpunkt der Übergangsfrist eingetragenen Unionsmarken erhalten also die UK-Marke automatisch. Falls eine Aufrechterhaltung des Markenschutzes im Vereinigten Königreich nicht gewünscht ist, kann der Inhaber beim UKIPO durch Stellung eines entsprechenden Antrags auf den Schutz als UK-Marke verzichten (sog. Opt-out-Option). Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn eine Abgrenzungsvereinbarung mit anderen Rechteinhabern besteht, die entsprechende Verpflichtungen enthält.

Rechtserhaltende Benutzung

Grundsätzlich muss für die rechtserhaltende Benutzung einer UK-Marke diese tatsächlich im Vereinigten Königreich benutzt werden. Bezüglich der umgewandelten Marken gilt jedoch: Eine Benutzung der Marke innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten vor dem 01.01.2021 genügt als rechtserhaltende Benutzung der neuen UK-Marke. Sie muss also (jedenfalls für den Zeitraum vor dem 01.01.2021) nicht im Vereinigten Königreich selbst benutzt worden sein.

Für Unionsmarken gilt, dass deren Benutzung im Vereinigten Königreich seit dem 01.01.2021 nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung ausreicht. Hier muss die Marke also künftig in der EU genutzt werden.

IR-Marken

Auch für IR-Marken (Internationale Markenregistrierungen), in denen die EU als Schutzland benannt ist, wurde automatisch eine nationale UK-Marke eingetragen. Diese unterliegt dem UK-Recht und ist unabhängig von der Internationalen Registrierung. Änderungen und Verlängerungen müssen direkt beim UKIPO beantragt werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Schutz der IR-Marke nachträglich auf das Vereinigte Königreich als weiteres Land zu erstrecken und es damit wieder in den Schutzbereich zu ziehen.

Fazit

Mit dem Ablauf der Übergangsfrist am 01.01.2021 haben eingetragene Unionsmarken zwar ihren Schutz im Vereinigten Königreich verloren. Durch die automatische Umwandlung in separate, nationale Rechte wurde jedoch für die Inhaber ein guter Ausgleich geschaffen.

Bei Rechten, die zum Ende der Übergangsfrist noch nicht eingetragen waren, müssen die Inhaber selbst aktiv werden, wenn ein Schutz auch für das Vereinigte Königreich begehrt wird.